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Schwerpunkte

Luftqualität
OVG Münster: Umweltzone in Köln ist rechtmäßig

Die zum 1. Januar 2008 in den Kölner Stadtteilen Deutz, Mühlheim und Innenstadt eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster bestätigt (Az.: 8 A 2751/09). Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden.

Sachverhalt

Die Einrichtung der Umweltzone beruht auf dem Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln vom 31. Oktober 2006. Der Plan wurde aufgestellt, nachdem die maßgeblichen Grenzwerte für die Immissionsbelastung mit Stickstoffdioxid (NO2) an mehreren Messstellen auf Kölner Stadtgebiet überschritten worden waren. Ihm liegen eine Ermittlung der Verursachungsanteile verschiedener Emittentengruppen (Autoverkehr, Schiffsverkehr, Industrie, Kleinfeuerungsanlagen), eine Prognose der in den folgenden Jahren zu erwartenden Immissionswerte und eine Prüfung der zur Luftqualitätsverbesserung in Betracht kommenden Maßnahmen zugrunde.

Entscheidung des OLG Köln

Der Argumentation des Klägers, dass die Einrichtung der Umweltzone kein geeignetes Mittel zur Luftverbesserung sei und eine unverhältnismäßige Belastung allein der Autofahrer darstelle, ist der Senat nicht gefolgt. Der Luftreinhalteplan sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegenden Prognosen seien auf der Grundlage der bei Aufstellung des Plans vorhandenen tatsächlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse methodisch einwandfrei erstellt worden. Dass der Luftreinhalteplan sich im wesentlichen auf Maßnahmen zur Verminderung des vom Straßenverkehr verursachten Emissionsanteils beschränke, sei deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen gegen andere Verursachergruppen - etwa die Schifffahrt - keinen kurzfristigen Erfolg versprächen oder mit schwerer wiegenden Belastungen verbunden seien. Stelle sich bei Auswertung der im Zieljahr 2010 ermittelten Messergebnisse heraus, dass die angestrebte Immissionsverbesserung nicht erreicht worden sei, führe das nicht zur Rechtswidrigkeit der derzeitigen Verkehrsregelung. Den Ergebnissen müsse vielmehr im Rahmen der Fortschreibung des Plans durch weitergehende Maßnahmen Rechnung getragen werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Anmerkung

Das aktuelle Urteil liegt auf einer Linie mit weiteren Entscheidungen zur Verhältnismäßigkeit von Umweltzonen (vgl. OVG Hannover, Beschl. vom 04.12.2008, 4 B 5212/08; VG Berlin, Urt. vom 09.12.2009, VG 11 A 295.08, 297.08).

Das Umweltbundesamt (UBA) verzeichnet auf der Internetseite www.umweltbundesamt.de/umweltzonen/ inzwischen bundesweit 43 Umweltzonen mit Schwerpunkten in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, wo vor allem kleine Kommunen betroffen sind. In die Innenstädte von Hannover und Berlin darf man seit Anfang 2010 nur noch mit grüner Plakette einfahren. Die Ausweisung neuer Umweltzonen sowie die räumliche Ausdehnung bestehender Umweltzonen und die Verschärfung dort geltender Restriktionen sind vor allem im Hinblick auf die seit Anfang 2010 geltenden Grenzwerte für Stickstoffdioxid zu erwarten. Aufgrund einer vorläufigen Auswertung der für 2010 verfügbaren Daten stellt das UBA eine Überschreitung des Jahresmittelwerts von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft an mehr als der Hälfte der verkehrsnahen Luftmessstationen fest. Der Grenzwert für Stickoxid, das bei Verbrennungsprozessen im Verkehr und in der Industrie entsteht, wird vor allem in Ballungsräumen überschritten, wo besonders viele Menschen betroffen sind. Auch der seit 2005 geltende Tageshöchstwert für PM10-Feinstaub wurde 2010 an dreizehn Prozent aller Messstationen nicht eingehalten. Ein kurzfristig erschließbares Potenzial zur Reduzierung von Luftschadstoffen sieht das UBA insbesondere bei innerstädtischen Pkw-Fahrten über kurze Strecken.

(Dr. Simon Burger)


© DStGB, Berlin, 15.02.2011