Schließen

 

SCHWERPUNKTE

8. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes verkündet

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt (2009 Teil I Nr. 39 S. 1694) trat das Achte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in Kraft. Es ermöglicht Verfahrensbeschleunigungen und sorgt dafür, dass das Bundesvertriebenenrecht klarer und einfacher wird. Da die Fristen bei der Überprüfung von Ausschlussgründen verkürzt werden, dürfte das Verfahren zur Ausstellung einer Spätaussiedler- oder Angehörigenbescheinigung statt zwei bis drei Monaten künftig regelmäßig nur noch zwei bis drei Wochen dauern. Das Bundesverwaltungsamt, das heute bereits die zentrale Behörde im Verfahren zur Aufnahme von Spätaussiedlern ist, ist nun dauerhaft für die Erteilung von Bescheinigungen in Altfällen zuständig. Der DStGB hatte dies begrüßt und die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an das Bundesverwaltungsamt angeregt.

Mit dem Gesetz wird zudem die rückwirkende Aufhebung von Spätaussiedler- und Angehörigenbescheinigungen parallel zur Rücknahme von Einbürgerungen im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Die Rücknahme einer Bescheinigung wird auf den Zeitraum von fünf Jahren beschränkt und der Schutz der Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers berücksichtigt.

Weiterhin wird die Befristung der vertriebenenrechtlichen Altbescheide von EU-Bürgern aufgehoben. Kein Betroffener soll auf Grund einer Befristung veranlasst werden, vorzeitig auszureisen.

Ein wesentlicher Punkt des Gesetzes ist die oben erwähnte effektivere Gestaltung der Verwaltungspraxis: Das Bundesverwaltungsamt, das bereits heute die zentrale Behörde im Verfahren zur Aufnahme von Spätaussiedlern ist, wird in Zukunft auch für die Erteilung von Bescheinigungen in Altfällen zuständig. Die Bundesländer werden insoweit von parallelen Verwaltungsstrukturen entlastet.

Der DStGB hatte im Rahmen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zu dem diesbezüglichen Entwurf Stellung genommen und dabei die Verkürzungen des Verfahrens sowie die Tatsache begrüßt, dass das Bundesverwaltungsamt künftig nicht mehr nur übergangsweise für die Ausstellung von Spätaussiedler- oder Angehörigenbescheinigungen für Altfälle zuständig ist. Mit der Stellungnahme wurde darüber hinaus angeregt zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsamt nicht auch für Umstufungsanträge von Vertriebenenausweisen „B“ nach „A“ beziehungsweise von Spätaussiedlerbescheinigungen nach § 7 BVFG in solche nach § 4 BVFG zuständig werden sollte.