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SCHWERPUNKTE

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Errichtung einer Visa-Einlader- und Warndatei

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BV) hat zu einem Entwurf zur Errichtung einer Visa-Einlader- und Warndatei Stellung genommen. Die Einrichtung einer Visa-Warndatei ist Spätfolge des massenhaften Visa-Missbrauchs, der in den 90er Jahren vor allem in Osteuropa festzustellen war und im Bundestag zu einem Visa-Untersuchungsausschuss führte. Zu dem Ziel, Visa-Missbrauch leichter zu entdecken und besser zu bekämpfen, enthält der Entwurf Regelungen zur Errichtung eines „Warnkatalogs“, d.h. einer Datei mit Angaben über “aufenthaltsrechtliche Gesetzesverstöße” und Delikte wie Einschleusung, Schwarzarbeit, Bildung terroristischer Vereinigungen, Formen des Menschenhandels Adoptionskinderhandel sowie bestimmte qualifizierte bandenmäßige Betäubungsmittel-Delikte. Er regelt auch, wie die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste in abgestufter Form begrenzten Zugriff auf Daten der neuen Visa-Einlader- und Warndatei erhalten. Bei grundsätzlich positiver Würdigung des Entwurfes äußert die BV im Detail Verbesserungsvorschläge hierzu aus dem Blickwinkel der Ausländerbehörden. Es müsse vermieden werden, dass das geplante Gesetz lediglich zu einer weiteren Anhäufung von Daten und damit zu erhöhtem Kosten- und Personalaufwand ohne jeglichen Sicherheitsgewinn führt.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BV) hat zu einem Entwurf zur Errichtung einer Visa-Einlader- und Warndatei Stellung genommen. Die Einrichtung einer Visa-Warndatei ist Spätfolge des massenhaften Visa-Missbrauchs, der in den 90er Jahren vor allem in Osteuropa festzustellen war und im Bundestag zu einem Visa-Untersuchungsausschuss führte. Zu dem Ziel, Visa-Missbrauch leichter zu entdecken und besser zu bekämpfen, enthält der Entwurf Regelungen zur Errichtung eines „Warnkatalogs“, d.h. einer Datei mit Angaben über “aufenthaltsrechtliche Gesetzesverstöße” und Delikte wie Einschleusung, Schwarzarbeit, Bildung terroristischer Vereinigungen, Formen des Menschenhandels Adoptionskinderhandel sowie bestimmte qualifizierte bandenmäßige Betäubungsmittel-Delikte. Er regelt auch, wie die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste in abgestufter Form begrenzten Zugriff auf Daten der neuen Visa-Einlader- und Warndatei erhalten. Bei grundsätzlich positiver Würdigung des Entwurfes äußert die BV im Detail Verbesserungsvorschläge hierzu aus dem Blickwinkel der Ausländerbehörden. Es müsse vermieden werden, dass das geplante Gesetz lediglich zu einer weiteren Anhäufung von Daten und damit zu erhöhtem Kosten- und Personalaufwand ohne jeglichen Sicherheitsgewinn führt.

Im Einzelnen heißt es in der BV-Stellungnahme zu dem Entwurf zur „Errichtung einer Visa-Einlader- und Warndatei und zur Änderung weiterer Gesetze“:

„Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bewertet die Errichtung einer Visa-Einlader- und Warndatei zur effektiven Bekämpfung des Visamissbrauchs und der Schleusungskriminalität und mithin zur Verbesserung der inneren Sicherheit grundsätzlich als positiv. Insbesondere ist zu begrüßen, dass für die Abgabe der Verpflichtungserklärungen und Bonitätsprüfung nun eine einheitliche und detaillierte gesetzliche Regelung zur Datenerhebung/Datenerfassung eingeführt werden soll.

Inwieweit die mit dem Gesetzentwurf geplante Errichtung einer eigenständigen zentralen Visawarndatei geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen, vermögen wir gegenwärtig nicht einzuschätzen. Wir geben in diesem Zusammenhang jedoch zu bedenken, dass Personen mit unlauteren Absichten zum Teil nicht mit Visa von deutschen Auslandsvertretungen einreisen, sondern sich entweder Schengenvisa von anderen Staaten ausstellen lassen oder mit gefälschten Visa bzw. EU-Dokumenten einreisen. Die Erfassung und Identifizierung dieser Personen erscheint auch mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund sollte vermieden werden, dass das geplante Gesetz lediglich zu einer weiteren Anhäufung von Daten und damit zu erhöhtem Kosten- und Personalaufwand ohne jeglichen Sicherheitsgewinn führt. Als ein ebenso gangbarer Weg wäre denkbar, die Daten und Warnhinweise zu Einladern, Verpflichtungsgebern und sonstigen Referenzpersonen im Visaverfahren in der zentralen Visadatei des Ausländerzentralregisters zu integrieren und keine neue eigenständige Datei zu errichten. Darüber hinaus wäre zu erwägen, eine entsprechende Datei auf europäischer Ebene aufzubauen.

Weiterhin weisen wir im Einzelnen auf Folgendes hin:

1. Zu Artikel 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5 VWDG- E
Um zu verhindern, dass Ausländer nach Ablehnung des Visums durch eine deutsche Auslandsvertretung mit einem durch einen anderen Staat ausgestellten Schengenvisum in das Bundesgebiet einreisen, wäre in § 2 Abs. 2 Nr. 5 VWDG- E eine Ergänzung wünschenswert, dass auch das Erschleichen eines Schengenvisums zu einer Speicherung von Warndaten führt.

2. Zu Artikel 1, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VWDG-E
In § 2 Abs. 3 Nr. 2 VWDG-E halten wir eine Ergänzung für sachdienlich, dass die Speicherung der Warndaten zu Drittstaatsangehörigen nur zulässig ist, soweit auch deren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde.

3. Zu Artikel 1, § 3 VWDG-E
Hinsichtlich der nach § 3 VWDG-E zu übermittelnden Daten weisen wir darauf hin, dass die Ausländerbehörden nur die Daten zu Verpflichtungsgebern an das Bundesverwaltungsamt übermitteln können. Die Daten zu dem Visumaktenzeichen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 VWDG-E) und die VWD-Nummer (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 VWDG-E) sind nicht bekannt und können somit nicht angegeben werden.
Weiterhin regen wir an, dass in § 3 Abs. 1 Nr. 7 nicht nur eine Staatsangehörigkeit übermittelt wird, sondern auch die Möglichkeit besteht, ggf. zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten des Verpflichtungsgebers zu übermitteln, um hier eine bessere und effektivere Auswertbarkeit sicher zu stellen.
Ferner erscheint es zielführend, bei der Erfassung von Personen, die für eine Organisation handeln, auch die Angaben der Anschrift dieser Person zu übermitteln, da im Falle einer Scheinfirma, die Person bzw. die Firma nicht über die angebliche Firmenanschrift erreichbar ist. Zudem kann die Übereinstimmung von Firmen- und Privatadresse Hinweise auf mögliche Täuschungshandlungen geben. Wir regen daher an, § 3 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 4 VWDG-E entsprechend zu ergänzen.

4. Zu Artikel 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 VWDG-E
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VWDG-E sind die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden und die Bundespolizei, soweit sie als Visumsbehörden tätig werden, im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VWDG-E verpflichtet, Daten zu übermitteln. Die Stellung eines Asylantrags nach der Einreise und dessen unanfechtbare Ablehnung ist jedoch bereits gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VWDG-E vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermitteln. Wir regen insofern an, die Überschneidungen der Übermittlungspflichten zu minimieren, um einen erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Weiterhin sind die Ausländerbehörden, soweit sie als Visumsbehörden tätig werden, gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VWDG-E verpflichtet, Daten an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln. Der Begriff der „Visumsbehörde“ erscheint dabei nicht eindeutig.
Laut Begründung zu § 4 VWDG-E soll es sich dabei um Stellen handeln, denen Dokumente im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung eines Visums vorgelegt werden. Unklar ist jedoch, ob die Ausländerbehörde bereits als Visumsbehörde tätig wird, wenn sie eine Verpflichtungserklärung entgegennimmt, die letztlich im Rahmen des Visumsverfahrens einer Auslandsvertretung vorgelegt wird.
Unklar ist in diesem Zusammenhang ebenfalls der Verweis auf § 6 Abs. 3 AufenthG in der Gesetzesbegründung zu § 7 VWDG-E. Überdies dürfte die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 VWDG-E eine von der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 VWDG-E widersprüchliche Aussage treffen. Der Gesetzesbegründung heißt es: „Soweit die Ausländerbehörden als Visumsbehörden nach § 6 Abs. 3 AufenthG tätig werden, ...., gilt über Nummer 1 zweiter Halbsatz die Regelung zur numerischen Schwelle des § 6 Abs. 3 entsprechend.“ Die beschriebene Verknüpfung zu § 6 Abs. 3 AufenthG ist der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 VWDG-E allerdings nicht zu entnehmen.
Eine klarstellende Regelung bzw. Aussage zum Begriff der Visumsbehörde wäre demnach wünschenswert.

5. Zu Artikel 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 VWDG-E
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 VWDG-E sind die Staatsanwaltschaften verpflichtet, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VWDG-E Daten an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln. Da die Ausländerbehörden durch die Staatsanwaltschaften über Verurteilungen von Ausländern informiert werden, erscheint es nicht zweckmäßig, die Ausländerbehörden ebenfalls zur Übermittlung derselben Daten zu verpflichten.

6. Zu Artikel 1, § 5 VWDG-E
Nach § 5 VWDG-E ist die übermittelnde Stelle für die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten verantwortlich. Eine Ermächtigungsgrundlage für die hierfür erforderliche Erhebung personenbezogener Daten ist gegenwärtig jedoch nicht ersichtlich.

7. Zu Artikel 1, § 7 und 8 VWDG-E
Nach § 7 und 8 VWDG-E werden den Ausländerbehörden auf Ersuchen Daten zu Einladern, Verpflichtungsgebern und Bestätigenden übermittelt. Der Ausländerbehörde jedoch sind die Daten des Verpflichtungsgebers nicht bekannt, wenn ein Ausländer z.B. zur Verlängerung eines Visums, das von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wurde, vorspricht. Es stellen sich insofern insbesondere die Fragen, ob für die Ausländerbehörden auch die Möglichkeit der Abfrage der Daten über den Visumsinhaber besteht und inwieweit eine Verknüpfung der Visadatei und der Visa-Einlader- und Warndatei erfolgen wird.

8. Zu Artikel 1, § 15 VWDG-E, Artikel 5 Nr. 2
Nach § 15 Abs. 1 VWDG-E sind die nach § 3 Abs. 1 gespeicherten Daten spätestens nach drei Jahren zu löschen. Demgegenüber wird in Art. 5 Nr. 2 vorgeschlagen, die Frist für die Löschung der Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum aus der Visadatei nach § 69 AufenthV von bislang einem auf fünf Jahre zu verlängern (§ 69 Abs. 4 AufenthV-E). Wir regen an, die Frist nach § 15 Abs. 1 VWDG-E entsprechend zu verlängern.“