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Bessere Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Ausbau Erneuerbarer Energien

Hierzu gehört zum einen das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (BR-Drs. 318/22). Es beinhaltet verschiedene Maßnahmen, um zusätzliche Flächenausweisungen für den Windenergieausbau zu erwirken und damit zur Erreichung der erhöhten Ausbauziele für Stromgewinnung aus Erneuerbaren Energien nach dem EEG beizutragen:

  • Dafür sollen bis spätestens bis zum 31.12.2032 zwei Prozent der Landesfläche für Windenergie geschaffen werden. Diesbezüglich erhalten die Bundesländer über das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) Flächenziele. Diese gilt es in Zukunft innerhalb der Länder in der Fläche zu implementieren.
  • Zugleich werden die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Planung und Steuerung von Windenergievorhaben umfassend angepasst. Danach soll die Planung zukünftig auf eine sog. Positivplanung ausgerichtet und insofern wesentlich vereinfacht werden. Hierfür wurden Übergangsvorschriften für bestehende Windenergieplanung und Vorschriften für Neuplanungen im Rahmen des Baugesetzbuches geschaffen. Ebenfalls enthalten sind Anpassungen im Rahmen des Raumordnungsgesetzes.
  • Die Neuregelungen setzten klare Schwerpunkte bei der Umstellung der Planungssystematik, der Beschleunigung des Repowerings und der grundsätzlichen Aufrechterhaltung der Länderöffnungsklauseln.

Ebenfalls wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BR-Drs. 314/22) umfassend angepasst. Damit soll der naturverträgliche Ausbau der erneuerbaren Energien und vor allem der Windenergie an Land bis 2045 zu beschleunigt und vereinfacht werden. Dies umfasst folgende Regelungen:

  • Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen liegen nunmehr im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 
  • Auch Landschaftsschutzgebiete dürfen zukünftig in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden.
  • Von besonderer Wichtigkeit ist die Einführung bundeseinheitlicher Standards für Genehmigungsverfahren im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung. Hier liegt der Fokus auf der Signifikanzprüfung beim Tötungs- und Verletzungsverbot für Vögel und auf der artenschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung.
  • Zusätzliche artenschutzbezogene Erleichterungen sieht das Gesetz für das sogenannte Repowering von Windanlagen vor, das ältere Windenergieanlagen durch leistungsfähigere neue ersetzt.
  • Ebenfalls soll es zukünftig nationale Artenhilfsprogramme geben, welche das Bundesamt für Naturschutz betreut. Zur Finanzierung sollen auch Anlagenbetreiber beitragen

Die beschlossenen Gesetzespakete sind ein erster Schritt, um den Ausbau Erneuerbarer Energien und damit die Sicherheit und Stabilität der bundesweiten Energieversorgung langfristig sicherzustellen. In Anbetracht der nahenden Energiekrise wäre jedoch ein deutlich ambitionierterer Vorstoß insbesondere mit Blick auf Vereinfachungen von Planungs- und Genehmigungsverfahren wünschenswert gewesen. 

Die heutigen Gesetzespakete sind damit tatsächlich nur der Anstoß für den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Maßgeblich für deren Erfolg ist nunmehr die von den Ländern anzustoßenden Umsetzungsprozesse. Hierbei bedarf es der engen Einbindung der kommunalen Spitzenverbände, um diesen Prozess erfolgreich zu gestalten, die kommunale Planungshoheit und damit auch die Akzeptanz vor Ort zu stärken. Die kommunale Planung bedarf ausreichender Flexibilität und Rechtssicherheit, um effektiv die erforderlichen Flächen bereitstellen zu können. Von größter Wichtigkeit ist zudem die Schaffung deutlich verschlankter Verfahren und ausreichender Personal- und Sachmittel, damit die zuständigen Behörden und insbesondere auch Kommunen hier handlungsfähig agieren und die ambitionierten Zielvorgaben einhalten können.

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