Asylpolitik

Einigung über Familiennachzug

CDU/CSU und SPD haben sich kurz vor der Abstimmung im Bundestag auf eine gemeinsame Regelung über den Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus geeinigt. Es bleibt bei einer Aussetzung des Familiennachzugs bis zum 31. Juli 2018. Anschließend soll durch eine Neuregelung der Nachzug auf 1.000 Menschen pro Monat begrenzt werden. Die bereits existierende Härtefallregelung soll ungeachtet der Kontingentierung auch für die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten greifen. Diese sieht vor, dass aufgrund dringender humanitärer Gründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Die Details für die Neuregelung sollen in den kommenden Monaten erarbeitet werden. Die Einigung ist aus Sicht des DStGB ein tragbarer Kompromiss. Ein unbeschränkter Familiennachzug würde die Probleme gerade in den ohnehin bereits belasteten Regionen weiter verstärken und die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Kommunen übersteigen.

Ergebnisse und Fahrplan
Union und SPD haben sich am Dienstag auf einen gemeinsamen Gesetzesentwurf geeinigt. Dieser sieht die weitere Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 31.07.2018 sowie eine Neuregelung ab dem 01.08.2018 vor. Der Kompromiss beinhaltet eine Kontingentierung auf max. 1.000 Familiennachzügler pro Monat bei gleichzeitiger Beibehaltung der sog. Härtefallausnahmen aufgrund humanitärer Grunde. Der Gesetzesentwurf wurde am Donnerstag, den 01.02.18, in der 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen und ist Gegenstand der Plenumssitzung im Bundesrat an diesem Freitag. In den folgenden Koalitionsverhandlungen soll eine Nachfolgeregelung gefunden werden.

CDU/CSU und die SPD hatten sich bereits in den Sondierungsgesprächen auf wesentliche Eckpunkte des Familiennachzugs geeinigt. Dort einigte man sich auf die Verlängerung der Aussetzung sowie die Kontingentierung. Die Anwendung der Härtefallregelung auf subsidiär Schutzberechtigte wurde dort noch nicht vereinbart. Die Regelung gab es bereits und galt auch für subsidiär Schutzberechtigte. Jetzt wurde jedoch vereinbart, dass nach der Härtefallregelung genehmigte Aufenthaltstitel nicht auf das Kontingent von 1000 Personen angerechnet werden.

Anhörung im Bundestag
Der Bundestag führte am 29.01.2018 im Hauptausschuss eine Anhörung zu insgesamt vier von den Fraktionen eingebrachten Gesetzesentwürfen und einen Antrag zum Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte durch. Nach dem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (19/439) soll die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär schutzberechtigten Flüchtlingen, die Mitte März ausläuft, verlängert werden. In der Vorlage wird auf die bis zum 31. Juli 2018 beabsichtigte Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten verwiesen, mit der ein geordneter und gestaffelter Familiennachzug nur aus humanitären Gründen ermöglicht werden soll. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung soll die Aussetzung des Familiennachzugs dem Gesetzentwurf zufolge verlängert werden. Dieser Entwurf wurde nunmehr vor dem Hintergrund der Einigung zwischen CDU/CSU und SPD zur Härtefallregelung entsprechend ergänzt und vom Bundestag am Donnerstag in der 2./3. Lesung beschlossen.

Nach dem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion (19/425) sollte der Nachzug grundsätzlich für weitere zwei Jahre ausgesetzt, aber zugleich für verschiedene Ausnahmefälle wieder zugelassen werden. Die Linke fordert demgegenüber in ihrem Gesetzentwurf (19/241), die derzeitige Warteregelung mit sofortiger Wirkung wieder aufzuheben. Bündnis 90/Die Grünen fordern in ihrem Antrag (19/454) die Bundesregierung auf, keine Initiativen zur Gesetzgebung mit dem Ziel der Verlängerung der Aussetzung zu ergreifen. Die AfD-Fraktion will dagegen den Familiennachzug für subsidiär Geschützte auf Dauer ausschließen. Ihr Gesetzentwurf (19/182) sieht einen völligen Wegfall des gesetzlichen Nachzugsanspruchs für Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter vor.

Die Meinungen der Sachverständigen in der Anhörung gingen weit auseinander. Während von kommunaler Seite – der DStGB war durch Herrn Uwe Lübking, Beigeordneter für Kultur, Sport und Soziales, dort vertreten – die weitere zeitlich begrenzte Aussetzung des Familiennachzugs verbunden mit Anschlussregelung gefordert wurde, lehnte das Deutsche Institut für Menschenrechte, das Kommissariat der Deutschen katholischen Bischöfe sowie die UNHCR eine weitere Aussetzung grundsätzlich ab. Professor Kay Hailbronner von der Universität Konstanz hob hervor, dass es keine aus dem Verfassungsrecht, Unions- oder Völkerrecht ableitbaren Gründe für ein generelles Recht auf Gewährung des Familiennachzugs gebe. Professor Daniel Thym von der Universität Konstanz sagte, eine verlängerte Aussetzung des Familiennachzugs sei grundrechtskonform, solange für Härtefälle eine Ausnahme gelte. Thym verwies zugleich auf die Möglichkeit, unterschiedliche Regelungen zum Familiennachzug für bereits in Deutschland Lebende und für künftige Neuankömmlinge zu treffen. Professor Andreas Zimmermann von der Universität Potsdam verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass eine generelle Versagung des Nachzugs zu subsidiär Geschützten ohne die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung völkerrechtlich problematisch scheine.

Zustimmung des Bundestages
Der Bundestag ist der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 30.01.2018 (19/586) gefolgt und hat den Gesetzesentwurf der CDU/CSU-Fraktion in der geänderten Fassung nach der Einigung mit der SPD angenommen. Die Gesetzesentwürfe der AfD, FDP und der Linken sowie der Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen wurden abgelehnt. Am Freitag, den 2.2., befasst sich das Plenum des Bundesrates mit den Vorlagen.

Anmerkung
Aus kommunaler Sicht ist die Einigung über den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigte ein tragbarer Kompromiss. Die Übergangsregelung verschafft den Städten und Gemeinden die dringend notwendige Zeit, um sich auf die Integration derjenigen Geflüchteten mit Bleiperspektive konzentrieren zu können. Der Bedarf an Wohnraum, Schul- und Kitaplätzen, Betreuungsangeboten, Sprach- und Integrationskursen sowie des hierfür benötigten Personals ist immens. Das Recht, als Familie zusammenleben zu können, hat einen hohen Stellenwert. Dennoch muss weiter der Grundsatz gelten, dass der Familiennachzug über den 16. März 2018 hinaus ausgeschlossen bleibt.

Fiele die Begrenzung des Familiennachzugs weg, würde die Aufnahmekapazität der Städte und Gemeinden durch das Ausmaß der Zuwanderung erneut überschritten und es droht eine weitere Überforderung der Städte und Gemeinden. Damit steht und fällt nicht nur eine erfolgreiche Integration derjenigen Menschen mit Bleibeperspektive, sondern auch die dauerhafte Akzeptanz der Bevölkerung für den Integrationsprozess vor Ort. Wünschenswert und notwendig wäre es daher, wenn die Gewährung des Familiennachzugs auch für subsidiär Schutzberechtigte von dem Vorhandensein von Unterkunft und Einkommen abhängig gemacht wird.

Was passiert, wenn die Kapazitäten überschritten wurden, können wir u.a. in Cottbus, Freiberg, Essen, Salzgitter, Delmenhorst und Wilhelmshaven beobachten, die aktuell keine Migranten und Migrantinnen mehr aufnehmen. Die Verteilung der Flüchtlinge auf die deutschen Kommunen ist sehr unterschiedlich. Während in einigen Städten und Gemeinden nur noch wenige Flüchtlinge leben, sind andere vergleichsweise stark belastet. Vor dem Hintergrund fordert der DStGB eine flächendeckende Wohnsitzauflage, von der alle Länder Gebrauch machen.

Weitere Informationen:

(Foto: © Marco2811-Fotolia.com)

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