Rundfunkbeitrag

BVerfG: Rundfunkbeitrag im Grundsatz verfassungsgemäß

Das Urteil erging aufgrund einer Reihe von Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und Unternehmen (Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 und 1 BvR 836/17). Der Rundfunkbeitrag wird seit einer Reform im Jahr 2013 pro Wohnung und nicht mehr wie zu Zeiten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) nach Art und Zahl von Empfangsgeräten erhoben.

In Bezug auf die Unvereinbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen mit dem Grundgesetz, hat der Erste Senat des BVerfG den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, spätestens bis zum 30 Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird.

Die vierte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 981/17) eines im Bereich der Autovermietung tätigen Unternehmens richtete sich gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich und hier insbesondere gegen die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge.

Auch im kommunalen Bereich ist grundsätzlich jede Betriebsstätte und auch jedes kommunale Kraftfahrzeug beitragspflichtig. Nach Ansicht des Gerichts verstößt jedoch die Beitragspflicht für Betriebsstätten und für genutzte Kraftfahrzeuge nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit und ist damit verfassungsgemäß.

Die vollständige Entscheidung im PDF-Format kann im Anhang heruntergeladen werden.

Anmerkung des DStGB


Das Urteil des BVerfG bringt keine Neuerungen in Bezug auf die Beitragspflicht von Städten und Gemeinden für die kommunalen Betriebsstätten oder Fahrzeuge mit sich.

Es bleibt abzuwarten, wie die Landesgesetzgeber die vom BVerfG auferlegte Neuregelung für Zweitwohnungen im privaten Bereich umsetzen werden und ob diese wiederum auch Auswirkungen für die Städte und die Gemeinden beispielsweise im Rahmen des Datenaustausches haben werden.

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