Grund der Verfahrenseinstellung ist, dass nach Abschluss der Arbeiten die entsprechenden öffentlichen Aufträge vollständig abgewickelt sind und keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Damit wird es bei der entsprechenden Rechtsfrage, ob Planungsleistungen der Objektplanung, mit Leistungen der Tragwerksplanung oder auch der technischen Ausrüstung für die Schwellenwertberechnung zu addieren sind, nicht zeitnah zu einer Klärung durch den EuGH kommen. Die EU-Kommission hat aber erkennen lassen, diesen Punkt bei nächster Gelegenheit erneut aufzugreifen. Sie hält damit grundsätzlich an ihrer Auffassung fest.
Hintergrund
Im zugrundeliegenden Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission die Ansicht vertreten, dass verschiedene Planungsleistungen für ein Projekt bezüglich des vergaberechtlichen Auftragswertes zusammen zu rechnen sind (EU-Kommission – Vertragsverletzung Nr. 2015/4228).
Die Kommission hatte die Bundesregierung aufgefordert, zur Vergabe von Planungsleistungen durch öffentliche Auftraggeber Stellung zu beziehen. Die Stadt Elze hatte ohne Ausschreibung verschiedene orts- bzw. umgebungsansässige Büros mit unterschiedlichen Planungsleistungen (Objekt-, Tragwerksplanung und technische Ausrüstung) in einer in der Gesamthöhe oberhalb der EU-Schwellenwerte (209.0000 €) liegenden Summe von 457.222 € beauftragt. Damit verstieß die Stadt nach Ansicht der Kommission gegen die EU-Vergaberichtlinien. Die EU-Kommission begründete ihre Ansicht mit der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 15. März 2012 – Rs. C-574/10, Niedernhausen), wonach ein einheitlicher Auftrag vorliege und die Einzelleistungen für den Auftragswert zusammen zu rechnen seien, wenn die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweise.
Hinweise des DStGB
Aufgrund der erfolgten Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens ist für die kommunale Vergabepraxis weiter von der geltenden Rechtslage in der Vergabeverordnung (VgV) auszugehen. Gemäß § 3 Abs. 7 S. 2 VgV sind bei der Vergabe von Planungsleistungen für die Berechnung des geschätzten Gesamtwerts nur die „Lose über gleichartige Leistungen zugrunde zu legen“. Ausweislich der Begründung zu § 3 Abs. 7 S. 2 VgV ist bei der Bewertung, ob Planungsleistungen gleichartig sind, die wirtschaftliche oder technische Funktion der Leistung zu berücksichtigen. Danach können die Objektplanung, die Tragwerksplanung und die technische Gebäudeausrüstung als technisch unterschiedliche Planungen angesehen werden, so dass auch für die Schätzung der Schwellenwerte eine separate Berechnung der jeweiligen Auftragswerte vorgenommen werden kann (Ausnahme: Generalplanervergabe).
Die Kommission hält trotz Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens aber grundsätzlich auf der Grundlage des geschilderten Falls an ihrer Auffassung der Addition aller Planungsleistungen bei funktionaler Einheit fest. Daher müssen Kommunen insbesondere bei der Gewährung von EU-Fördermitteln (Bsp.: EFRE) die Auffassung der Kommission und speziell die genauen Zuwendungsvoraussetzungen beachten. Dies führt dazu, dass in einem „EU-Zuwendungsfall“ in der Regel eine Addition aller Leistungen vorgenommen werden sollte. Werden bei dieser Zusammenrechnung die EU-Schwellenwerte überschritten, ist in der Folge eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen. Insgesamt ist jedenfalls immer eine Einzelfallprüfung durchzuführen.