
Sie erfolgt
entweder durch die VgV (2. Abschnitt)oder durch die VSVgV (3.
Abschnitt). Hinsichtlich des für die Kommunen bedeutsamen Bereichs der
EU-Unterschwellenvergaben ist darüber hinaus erforderlich, dass die
jeweils zuständige Landesregierung den insofern maßgeblichen 1.
Abschnitt der VOB/A den Städten und Gemeinden als Haushaltsrecht zur
Anwendung vorgibt.
Im Übrigen kann es über erweiternde
Vorgaben in der Vergabeverordnung (VgV) auch noch Änderungen in der
VOB/A und insbesondere in der neuen VOB/A-EU (Abschnitt 2) geben. Hier
gibt es speziell eine Diskrepanz zwischen den Regelungen über das
Nachfordern von Nachweisen und Erklärungen in § 56 VgV-E, der für die
Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen gilt, und § 16 VOB/A-EU.
Während die VgV-Regelung u. a. auch die Korrektur fehlerhafter
unternehmensbezogener Unterlagen erlaubt, sieht dies § 16 VOB/A nicht
vor. Insoweit gibt es aber Initiativen über den Bundesrat, aber auch
über die kommunalen Spitzenverbände, wonach die VOB/A-Regelung der
erweiterten VgV-Norm mit ihrem Mehr an Handlungsspielräumen für die
öffentlichen Auftraggeber angepasst werden soll.
Im Übrigen
fällt in der Neufassung der VOB/A auf, dass diese speziell durch die
Einfügung von a)- bis f)-Paragrafen nicht gerade anwenderfreundlicher
geworden ist, sondern vielmehr komplexer und leseunfreundlicher. Es
bleibt daher bei der Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,
dass die VOB/A – wie die VOL/A und VOF auch – mittelfristig in ein
einheitliches Vergaberecht integriert werden muss. Nur so können
Diskrepanzen in Wortlaut und Inhalten und damit auch eine
Anwenderunfreundlichkeit vermieden werden.
Der Text der neuen VOB/B kann nebenstehend als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
(Foto:© Andrej Korzhycz - Fotolia.com)
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