Energiekrise

Bundeskabinett beschließt Wohngeld-Plus-Gesetz und Heizkostenzuschuss

„Wohngeld-Plus-Gesetz“

Durch die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente sowie einer Klimakomponente bei gleichzeitiger Ausweitung der Anspruchsberechtigung sollen zukünftig insgesamt 2 Mio. Haushalte in Zeiten stark steigender Kostenbelastungen mit einem verbesserten Wohngeld unterstützt werden. Die Reichweite des Wohngeldes wird durch eine Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus (Anpassung Wohngeldformel) in Kombination mit weiteren Reformelementen erhöht. In der Folge können zahlreiche Haushalte Wohngeld beziehen, die bislang nicht berechtigt waren. Zudem werden Verwaltungserleichterungen berücksichtigt und eine vorläufige Zahlung zwecks Beschleunigung der Auszahlung vorgesehen. Das Gesetz soll am 01.01.2023 in Kraft treten. Da das Wohngeld je zur Hälfte von Bund und Ländern gezahlt wird, bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 25.11.2022 (mit Fristverkürzungsbitte) mit dem Gesetzentwurf befassen.

Heizkostenzuschuss II

Im Anschluss an das zum 01.06.2022 in Kraft getretene Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) soll aufgrund der nach Jahresbeginn 2022 weiter stark gestiegenen Energiepreise und in Erwartung weiter zunehmender Belastungen ein zweiter einmaliger Heizkostenzuschuss die berechtigten Haushalte bzw. Empfängerinnen und Empfänger von weiteren Belastungen im Jahr 2022 entlasten. Den zweiten Heizkostenschuss sollen Personen erhalten, die in mindestens einem der Monate September 2022 bis Dezember 2022 Wohngeld bezogen haben. Das Gesetz soll bereits im November 2022 in Kraft treten. Die Beteiligung des Bundesrates ist für den 28.10.2022 geplant. Eine Zustimmung des Bundesrates ist allerdings nicht erforderlich, da der Heizkostenzuschuss vollständig vom Bund finanziert wird.

Anmerkung des DStGB

Die Erweiterung der Reichweite des Wohngeldes sowie die Zahlung eines weiteren Heizkostenzuschusses ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen und entspricht einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände. Für betroffene kommunale Wohnungsstellen bedeutet dies jedoch einen immensen Mehraufwand ohne zeitlichen Spielraum, da die Regelung zum Wohngeld bereits zum 01.01.2023 in Kraft treten soll. Kurzfristig wird der entstehende Mehraufwand kaum zu stemmen sein. Die Wohngeldstellen müssen sich personell und organisatorisch auf eine Verdreifachung der Wohngeldanträge einstellen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten daher angeregt, über ein zeitlich gestaffeltes Inkrafttreten nachzudenken. Weitere, von den kommunalen Spitzenverbänden eingebrachte Verbesserungsvorschläge zur Entlastung der Fallbearbeitung für die Verwaltungen wurden bislang nicht oder nicht adäquat in den Gesetzesentwurf zur Wohngeldreform übernommen. Es ist daher erforderlich, diese Punkte im weiteren Verfahren nochmals explizit vorzutragen.

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