Eckpunkte des Unterhaltsvorschusses

Mit der am 23.01.2017  getroffenen Verständigung sind wichtige Kritikpunkte des DStGB aufgegriffen.
Konkret sieht die getroffene Einigung folgende Eckpunkte vor:


·         -Die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben und die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt. Diese Regelungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Erfahrungsgemäß haben Kinder zwischen dem 12.und 18. Lebensjahr einen besonderen Bedarf. Weder die Höchstbezugsdauer noch die Höchstaltersgrenzen wurden diesem gerecht.

·         -Für alle Kinder bis 12 Jahre wird die derzeitige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Hierdurch sollen 46.000 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren im UVG-Bezug bleiben können.

·         -Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es in Zukunft ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird allerdings nur wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen (Hartz-IV) angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Hierdurch sollen 75.000 Kinder erreicht werden. Auch für sie gibt es keine Höchstbezugsdauer mehr. Mit dieser praktischen Umsetzung soll unserer Forderung nach Bürokratieabbau entsprochen werden. Die Jobcenter werden zwar zusätzlich eine Einkommensüberprüfung vornehmen müssen, durch die grundsätzliche Herausnahme der SGB-II Bezieher entfallen aber im großem Umfang die von uns kritisierten Doppelprüfungen.

·         -Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268 Euro monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro).

·         -Die Reform tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft. Damit wird unsere Forderung nach einer Übergangszeit Rechnung getragen.

·         -Die Reform soll nach den Berechnungen des Bundes rund 350 Millionen Euro kosten. Bund und Länder haben  sich darauf verständigt, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöht. In gleichem Maße sollen künftig auch die Einnahmen aus dem Rückgriff verteilt werden.

Es ist geplant, das Gesetzgebungsverfahren im Laufe des Frühjahrs 2017 abzuschließen. Die Gesetzesänderungen sollen Anfang Februar 2017 das parlamentarische Verfahren durchlaufen und bereits am 10.02.2017 im Bundesrat verabschiedet werden.

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wBaL

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