Vergaberecht

Bundesregierung beschließt Vergabebeschleunigungsgesetz

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist ein Artikelgesetz und beinhaltet Änderungen an allen vergaberechtlichen Gesetzen und Verordnungen im nationalen Recht über den EU-Schwellenwerten. Der Entwurf sieht dabei insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Erhöhung der Wertgrenze für Direktaufträge für Vergaben des Bundes von 15.000 Euro auf 50.000 Euro.
  • Reduzierung von Nachweis- und Dokumentationspflichten und Digitalisierung von Vergabe- und Nachprüfungsverfahren.
  • Losgrundsatz: Mit einer eng beschränkten Ausnahmeregelung sollen (nur) gewisse Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen durch eine Lockerung beim Losgrundsatz beschleunigt werden.
  • Entfall der aufschiebenden Wirkung bei sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren. Damit erhalten öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, soweit sie in erster Instanz vor den Vergabekammern obsiegen, den Auftrag direkt zu vergeben und dafür nicht das gesamte Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht abzuwarten.
  • Verzicht auf verpflichtende Vorgaben zur nachhaltigen Beschaffung, aber: Verordnungsermächtigung für den Bund, um in einem separaten Vorhaben die vergaberechtlichen Vorgaben zur Beschaffung von klimafreundlichen Produkten zu entwickeln.
  • Für junge und innovative Unternehmen und den Mittelstand werden spezifische Maßnahmen vorgesehen, damit öffentliche Auftraggeber die Umstände von Mittelstand, Start-ups und innovativen Unternehmen stärker in den Ausschreibungen berücksichtigen.
  • Damit Sicherheitsbehörden ihre Bedarfe in Anbetracht der sicherheitspolitischen Lage schnell und unkompliziert decken können, sieht der Gesetzentwurf gesonderte, befristete Ausnahmen zur Erleichterung vor, die sich am Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz orientieren.
  • Für Start-ups mit innovativen Leistungen ist im Koalitionsvertrag verabredet, dass die Wertgrenze für die Direktvergabe auf 100.000 Euro erhöht werden soll. Aus rechtstechnischen Gründen wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Maßnahme zwar separat umsetzen. Sie wird aber mindestens zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft treten. Auch die Vergaberegeln im Unterschwellenbereich sollen im Einvernehmen mit den Ländern zeitnah novelliert werden, um auch in diesem Bereich weitere Erleichterungen zu schaffen.

Anmerkung des DStGB:

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Vergabebeschleunigungsgesetzes enthält einige begrüßenswerte Ansätze, wie etwa klarstellende Regelungen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (§ 108 GWB), zur Vergabe von Planungsleistungen (§ 103 Abs. 3 S. 1 GWB) oder auch zur Korrektur fehlerhafter Unterlagen oder Nachweise (§ 56 Abs. 2 S. 1 VgV). Leider bleibt der Gesetzentwurf aber insgesamt weit hinter den Erwartungen der Kommunen zurück. Die Spielräume für substantielle Vereinfachungen werden bei Weitem nicht ausgeschöpft. Neben der dringend notwendigen Reduzierung von Statistik- und Berichtspflichten bei nationalen Vergaben muss insbesondere der sog. Losgrundsatz praxisgerecht flexibilisiert werden. So ist eine Abweichung vom Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe derzeit an enorm hohe Hürden geknüpft und erfordert für Kommunen einen erheblichen Dokumentationsaufwand. Der aktuelle Gesetzesentwurf reduziert diese Hürden leider nicht. Im Gegenteil: Er verkompliziert die Vergabe weiter, indem ein neuer Ausnahmetatbestand bezogen auf das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ eingefügt wird, der im Ergebnis unnötig neue Bürokratie und Prüfaufwand erzeugt. Dies ist ein Irrweg, der korrigiert werden muss. Keinesfalls sind nur Vorhaben, die aus dem Sondervermögen finanziert werden, dringlich. Dies gilt insbesondere für kommunale Projekte. Gesamtvergaben müssen zukünftig im Einzelfall möglich sein, wenn dies aus wirtschaftlichen, technischen oder auch zeitlichen Gründen (!) zweckmäßig ist.

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