Feuerwehrbeschaffungskartell: Eckpunkte des DStGB-Abschlussberichts

Gabi Schoenemann/pixelio.de

Die Bündelung der Ersatzansprüche hat zeit- und kostenintensive Einzelklagen von Kommunen mit ungewissem Ausgang verhindert. Die Abwicklung des Schadens aus dem Regulierungsfonds kommt jetzt sowohl beim „Löschfahrzeugkartell“ als auch beim „Drehleiterkartell“ zum Abschluss. Die Eckpunkte der Schadensersatzregulierung sowie auch des Verfahrens über die vergaberechtliche „Selbstreinigung“ der Unternehmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I. Schadensersatz und Schadenausgleich

1. Löschfahrzeugkartell

  • Die drei Kartellanten (Rosenbauer, Iveco, Schlingmann; Anmerkung: Die Firma Ziegler hat sich wegen ihrer Insolvenz nicht beteiligt) haben als Teil ihrer erforderlichen „Selbstreinigung“ ein neutrales Gutachten zu den Fragen der Existenz und der Höhe des kartellbedingten Schadens finanziert. Dieses Gutachten wurde gemeinsam von den kommunalen Spitzenverbänden und den Kartellanten nach Durchführung eines Auswahlverfahrens bei der Firma Lademann & Associates (Hamburg) in Auftrag gegeben.
  • Auf Basis des ermittelten Kartellschadens im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 23.06.2004 wurde ein Kompensationsvorschlag entwickelt. Dieser sah vor, dass die Kartellanten als Schadensausgleich bis zu 6 738 000 Euro in einen Fonds einzahlen. Aus diesem Fonds haben die betroffenen Kommunen eine Entschädigung erhalten.
  • Alle betroffenen Kommunen werden entschädigt und damit auch die Kommunen, die bei der insolventen Firma Ziegler ihre Fahrzeuge beschafft haben.
  • 1 579 Kommunen haben Regulierungsanträge gestellt und es wurde die Kompensation für 2 596 Löschfahrzeuge beantragt und inzwischen auch ausgezahlt.
  • Die Entschädigung pro Fahrzeug liegt, abhängig vom Fahrzeugtyp, zwischen 1 620 Euro und 2 200 Euro. Insgesamt wurden bisher 4 327 200 Euro an Entschädigung gezahlt.
  • Es wurde die Rücknahme aller anhängigen Gerichtsverfahren bei den teilnehmenden Kommunen erreicht.

2. Drehleiterkartell

  • Beim „Drehleiterkartell“ waren die Unternehmen Magirus und Metz (Rosenbauer) beteiligt. Hier beträgt die Kompensation 10 500 Euro bis zu 16 000 Euro pro Fahrzeug. Die Auszahlung an die Kommunen erfolgt Anfang Juli.
  • Bis zum 30.06.2014 wurden von den Kommunen 356 Anträge, die eine Kompensation für 436 Fahrzeuge beinhalten, gestellt.
  • Insgesamt wurde ein Kompensationsbetrag von 5 451 500 Euro genehmigt, der mit 3 400 000 Euro auf Metz und mit 2 051 500 Euro auf Magirus entfällt.

3. 15 Prozent-Schadensersatzklausel rechtmäßig

Der DStGB hat bereits im Jahr 2011 in einem Schreiben an seine Mitglieder den Städten und Gemeinden die konkrete Empfehlung gegeben, eine sogenannte „15-Prozent-Schadensersatz-Klausel“ (Pauschalierte Schadensersatzklausel) in ihre Vergabe- und Vertragsunterlagen aufzunehmen. Diese Klausel erleichtert geschädigten Städten und Gemeinden im Sinne einer Umkehr der Beweislast für künftige Fälle den ansonsten durchzuführenden Schadensnachweis bei stattgefundenen Wettbewerbsverstößen von Unternehmen. In einer rechtskräftigen Entscheidung vom 31. Juli 2013 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe diese pauschalierte Schadensersatzklausel für rechtmäßig erklärt. Danach können Kommunen – beim Vorhandensein einer entsprechenden Klausel – generell 15 Prozent pauschalen Schadensersatz im Falle von Kartell- und Wettbewerbsverstößen von Unternehmen verlangen, es sei denn, diese Unternehmen können im Einzelfall darlegen und beweisen, dass durch ihr Fehlverhalten ein geringerer Schaden entstanden ist.

II. Zertifizierung und Mitwirkung der Kartellanten bei der Schadensaufklärung

1. Prüfung und Zertifizierung der vergaberechtlichen Zulässigkeit durch die „ZertBau“

Bereits die Vergabekammer Niedersachsen hatte in zwei Entscheidungen vom 24. März 2011 und vom 14. Februar 2012 zum Feuerwehrbeschaffungskartell die Rechtsauffassung der kommunalen Spitzenverbände nach einer umfassenden Aufklärungspflicht der Unternehmen auch hinsichtlich des Schadensumfangs voll inhaltlich bestätigt. Im Zuge dessen haben sich die Unternehmen zu einer fortlaufenden und jährlich durchgeführten vergaberechtlichen Prüfung ihrer Eignung („Selbstreinigung“) und damit auch zu einer Zertifizierung verpflichtet.

Diese Prüfung und Zertifizierung wird durch ein eigenes hierfür durch die kommunalen Spitzenverbände ausgewähltes Institut, die „ZertBau GmbH“, durchgeführt. Aktuell sind von der „ZertBau“ die Unternehmen Magirus, Rosenbauer und Schlingmann geprüft und – positiv – zertifiziert. Eine Zertifizierung der Albert Ziegler GmbH & Co KG ist aktuell nicht gegeben. Nach Auskunft der „ZertBau“ war die Bescheinigung der für die Albert Ziegler GmbH & Co KG (Zertifizierung) auf den 22. April 2014 befristet.

Die erfolgten Zertifizierungen haben im Sinne einer Präqualifikation bei der Prüfung der Eignung der Unternehmen den Erklärungswert einer Eigenerklärung. Dies bedeutet, dass die jeweils zertifizierten Unternehmen mit der Abgabe der Eigenerklärung (Zertifizierung) deutlich machen können, dass die von der Eignungsprüfung umfassten Nachweise als erbracht gelten. Einer separaten Prüfung bedarf es dann nicht mehr. Kann eine derartige Eigenerklärung mangels Zertifizierung nicht abgegeben werden, müssen sich grundsätzlich die Städte und Gemeinden im Rahmen von Vergabeverfahren von der Richtigkeit der von ihnen abgeforderten Nachweise im Rahmen einer separaten Eignungsprüfung des oder der Unternehmen überzeugen. Dies führt regelmäßig für die Vergabestellen, aber auch für die Unternehmen, zu einem erhöhten Aufwand, etwa durch zusätzliche Anfragen sowie durch das Abfordern und Beibringen von Nachweisdokumenten durch die Vergabestellen und die Unternehmen.

Wegen der aktuell nicht vorhandenen Zertifizierung des Unternehmens Albert Ziegler GmbH & Co KG durch die „ZertBau“ hat der DStGB die „ZertBau“ gebeten, nochmals bei dieser schriftlich um eine Prüfung und – bei positivem Ausgang – Erteilung der Zertifizierung nachzufassen. Dies ist durch ein Schreiben der „ZertBau“ vom 30. Juni 2014 an die Albert Ziegler GmbH & Co KG erfolgt.

2. Entwicklungen auf der EU-Ebene

In diesem Zusammenhang ist zu begrüßen, dass die seit dem 17. April 2014 geltende EU-Vergaberichtlinie eine ausdrückliche Bestimmung über die notwendige „Selbstreinigung“ und die hiervon erfasste Aufklärungspflicht der Unternehmen (Kartellanten) sowie auch zur Mitwirkung bei der Schadensbeseitigung enthält. Auch die EU-Richtlinie über „Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbliche Bestimmungen“ ist im Sinne der kommunalen Forderungen. Diese am 17. April 2014 vom EU-Parlament beschlossene Richtlinie sieht u. a. eine Vermutung dahingehend vor, dass Kartelle stets einen Schaden verursachen. Mit deren Umsetzung wird in Zukunft der Schadensnachweis durch Kommunen bei ähnlich gelagerten Fällen hoffentlich erleichtert möglich sein. Denn insoweit muss mit Recht der Grundsatz gelten: Der Schädiger (Kartellant) und nicht der Geschädigte ist bei Kartellen hinsichtlich des Schadennachweises in der Bringschuld!

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