Fahrverbote

Drohende Fahrverbote – DStGB zum Urteil des OVG NRW

Wichtig ist, dass nach dem Urteil des Gerichts Fahrverbote kein Automatismus sind. Insofern trägt das Gericht den Bemühungen der Städte Rechnung, die wie die Stadt Aachen enorme Anstrengungen unternommen haben, um die Schadstoffbelastung zu reduzieren, wie etwa durch die Umrüstung älterer Dieselbusse, aber auch weitere Maßnahmen wie die verstärkte Förderung der Elektromobilität und des Radverkehrs sowie eine Einschränkung des Parksuchverkehrs. Dies ist ein wichtiges Zeichen zugunsten der Städte, aber auch der Politik in Bund und Länder, die Maßnahmen weiter voranzutreiben bzw. weiter finanziell zu unterstützen. Die Städte unternehmen enorme Anstrengungen um die Schadstoffbelastungen weiter zu reduzieren. Sie sind auf einem guten Weg. Hinzu kommt, dass durch die Erneuerung der Dieselfahrzeugflotten, mittelfristig ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung geleistet werden wird. Erfolgreiche Klagen der Deutschen Umwelthilfe werden deshalb hoffentlich bald der Vergangenheit angehören.

Die Städte und Gemeinden brauchen zügig die richtigen Rahmenbedingungen, um die Verkehrswende zu beschleunigen und eine zukunftsweisende Klima- und Umweltschutzpolitik betreiben zu können. Um die Lebensqualität und den Gesundheitsschutz durch saubere Luft zu verbessern sind massive Investitionen in den Öffentlichen Personennahverkehr, der Ausbau der Radinfrastruktur und die Digitalisierung der Verkehrssysteme sowie eine Bekämpfung der Schadstoffe an der Quelle notwendig. Neben Bund und Ländern muss auch die Automobilindustrie ihren Beitrag leisten, indem sie die Nachrüstung der betroffenen Diesel-PKW zugunsten der Betroffenen vollständig finanziert. Ziel muss es sein, den Individualverkehr insgesamt zu reduzieren anstelle diesen durch Fahrverbote zu verlagern.

Hervorzuheben ist ferner, dass das Gericht es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten ansieht, von Fahrverboten abzusehen, etwa wenn gravierende Belange der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft dies erfordern. Auch können Ausnahmen für bestimmte Gruppen erfolgen wie etwa Handwerker oder Anwohner, und es kann Ausnahmen für nachgerüstete Dieselfahrzeuge geben. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung der Kommunen, dass es Ausnahmen geben muss, um die Funktionsfähigkeit der Städte zu erhalten.

Schließlich sieht das Gericht die neu geschaffene Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach Fahrverbote wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht kommen, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist, als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsauffassung im Zuge weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen bestätigt wird.

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