Videoüberwachung

Bundestag für längere Speicherfristen der Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Im Bundestag wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz – BT-Drs. 18/10941) in erster Lesung diskutiert Das Gesetz sieht vor, dass bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, die von einem Privaten betrieben werden, wie Sportstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen und Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der Personen, die sich dort aufhalten, als ein besonders wichtiges Interesse zu gelten hat. Die Sicherheitsbelange sollen stärker als bisher berücksichtigt werden.

Der federführende Innenausschuss des Bundestages hat sich mit seiner Empfehlung an den Bundesrat vom 30.01.2017 (BR-Drs. 791/1/16) insbesondere für eine Ausweitung der Speicherfristen auf 2 Monate ausgesprochen, um eine effektive Aufgabenerfüllung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden gewährleisten zu können.

Die bisher geltende Speicherfrist nach § 6b Absatz 5 BDSG, die vorsieht, dass die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen, reiche nicht aus, um konkrete Straftaten abwehren, aufklären und verfolgen zu können. Auch einer generalpräventiven Wirkung der Videoüberwachung werde man damit nicht ausreichend gerecht. In der Kontrollpraxis der Datenschutzaufsichtsbehörden werden – abgesehen von begründeten Ausnahmefällen – derzeit für Videoaufzeichnungen nur Speicherfristen von zwei bis drei Werktagen als datenschutzkonform bewertet. Dieser Zeitraum sei regelmäßig dann nicht ausreichend, wenn sich Anhaltspunkte für die Erfassung eines Straftäters oder Gefährders durch eine private Videoüberwachungsanlage erst im Zuge weiterer Ermittlungen und damit oft erst mehrere Tage nach der eigentlichen Tatbegehung und gegebenenfalls außerhalb des engeren Umfelds der Tat ergeben. Aus diesem Grund ist die Verlängerung der regelmäßigen Speicherfrist auf zwei Monate erforderlich, um sicherzustellen, dass Videoaufzeichnungen, die auch zur effektiven Aufgabenerfüllung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden beitragen können, nicht bereits gelöscht sind.

Ebenfalls in erster Lesung diskutierte der Bundestag Neuregelungen im Bundespolizeigesetz, mit denen die von Bundesinnenminister de Maizière gemachten Vorschläge zur Erhöhung der inneren Sicherheit umgesetzt werden sollen. Mit dem Einsatz von Körperkameras bei der Polizei (Bodycams) und mit Systemen zum automatischen Lesen von KFZ-Kennzeichen sowie der Befugnis zur Aufzeichnung von eingehenden Telefonaten in Einsatzleitstellen will die Koalition die Polizeiarbeit effektiver machen und die Befugnisse der Polizei stärken. Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, sollen nicht in das Bundesgebiet und damit in den Schengenraum einreisen dürfen. Deshalb soll klargestellt werden, dass zu diesem Zweck die personenbezogenen Daten der Betroffenen in das Schengener Informationssystem eingegeben werden dürfen.

Das Plenum des Bundesrates wird die Gesetzesentwürfe am 10.02.2017 beraten.

Anmerkung

Der DStGB fordert seit längerem einen Ausbau der Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen, Bahnhöfen und im ÖPNV sowie eine Ausweitung der Speicherfristen für die Videoaufzeichnungen. Dies wird durch die Empfehlung des federführenden Innenausschusses nunmehr aufgegriffen und bekräftigt. Die strengen Datenschutzregelungen bei der kameraunterstützten Überwachung des öffentlichen Raums müssen dringend abgebaut werden. Dem Schutz der Allgemeinheit ist Vorrang vor dem Schutz des informellen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen einzuräumen. Längere Lösch- bzw. Speicherfristen sind erforderlich, um belastbares Material zur Verfolgung der Täter verwerten zu können. Auch aus kommunaler Sicht reicht eine 24-Stunden- oder 48-Stunden-Frist, nach der die mit der Videoüberwachung aufgezeichneten Bilder wieder gelöscht werden müssen, nicht aus, um Straftaten verhindern oder diese effektiv aufklären und verfolgen zu können. Vor dem Hintergrund sollte einheitliche Löschfristen von mindestens zwei Monaten eingeführt werden. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt dies nur eingeschränkt. Für die öffentlichen Plätze in den Kommunen gelten die Landesdatenschutzgesetze. Die Lösch- bzw. Speicherfristen sind in den Ländern sehr unterschiedlich und reichen von 24 bzw. 48 Stunden bis zu 2 Monaten. Insofern bleiben die Landesgesetzgeber aufgefordert, wo noch nicht geschehen, die Videoüberwachung entsprechend zuzulassen, insbesondere die Speicherfristen auszuweiten und zu vereinheitlichen. Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, dass der Staat ihnen den besten möglichen Schutz bietet. Dazu gehört eine Ausweitung der Videoüberwachung ebenso wie die Sicherung und Auswertung von digitalen Spuren, die die Täter hinterlassen. Wie in den Niederlanden sollte deshalb auch die Analyse von DNA-Spuren auf äußere Merkmale erweitert werden.

Ja8a

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