BVerwG: Auftraggeber müssen Bekanntmachungen auch anderen Ausschreibungsdiensten überlassen

In dem konkreten Fall betreibt die Klägerin ein Internetportal und veröffentlicht dort Bekanntmachungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Bezugnahme auf das IWG bat sie die beklagte Gemeinde, ihr deren ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen zu übermitteln. Dies lehnte die Gemeinde ab. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg wies die Klage im Berufungsverfahren ab (Urteil vom 24.09.2013 - 10 S 1695/12). Das IWG gelte nicht für Informationen, an denen kein Zugangsrecht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG bestehe. Ein voraussetzungsloses Recht der Klägerin auf Zugang zu den bei der Gemeinde vorhandenen Informationen gebe es nicht. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit der Revision. Zur Begründung trug sie vor, die Annahme des VGH treffe schon deswegen nicht zu, weil die Gemeinde die Informationen selbst der Öffentlichkeit zugänglich mache. Das - zwischenzeitlich geänderte - IWG erlaube die Weiterverwendung aller Informationen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen.

Entscheidung des BVerwG:

Nach Auffassung des BVerwG hat der VGH den Begriff des "Zugangsrechts" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG zu eng ausgelegt. Die Gemeinde sei verpflichtet, der Klägerin ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 IWG unverzüglich nach Veröffentlichung im vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung des VGH bestehe ein Zugangsrecht an Informationen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 IWG auch dann, wenn eine öffentliche Stelle Informationen von sich aus veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht habe. Das Klagebegehren sei in der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 8.7.2015 (BGBl. I S. 1162) zu beurteilen.

Der Begriff "Zugangsrecht" lasse auch eine Interpretation zu, nach der sich das Zugangsrecht nicht auf Fälle eines Zugangsanspruchs beschränke, sondern ein Zugangsrecht sich auch aus weiteren Umständen ergeben könne. Ein derartiges Verständnis entspreche dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4614, S. 9): Mit der jüngsten Gesetzesänderung sollte der Anwendungsbereich des IWG zum einen im Hinblick auf Einschränkungen von Zugangsrechten präzisiert werden. Zum anderen solle sich das IWG auch auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden. Damit reagiere das Änderungsgesetz zum IWG auf den tatsächlichen Befund, so das BVerwG, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden. Diese Annahme stützten auch das dem IWG zugrundeliegende Unionsrecht sowie der Sinn des IWG. 

Die Verwirklichung dieses Ziels setze voraus, dass die Informationen in einer Weise verwendet werden könnten, die es ermögliche, die von dem jeweiligen Dritten (Ausschreibungsdienst o.ä.) verfolgten wirtschaftlichen Zwecke zu erreichen. Dies könne nur geschehen, wenn dem Dritten die Informationen unverzüglich nach der Veröffentlichung in einem Publikationsorgan übermittelt würden. Die Gemeinde müsse daher den jeweiligen Zeitpunkt der Information so verlässlich ermitteln, dass die Informationen der Klägerin im Anschluss an die Veröffentlichung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können.

Anmerkung:

Der DStGB hatte in der jüngeren Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass Städte und Gemeinden mit Anfragen von Ausschreibungsdiensten konfrontiert werden, die eine Überlassung von zu veröffentlichenden oder bereits veröffentlichten Bekanntmachungstexten bei Vergabeverfahren forderten. Die anfragenden Ausschreibungsdienste stützten sich hierbei regelmäßig auf das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG).

Entgegen anderslautender Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden, dass öffentliche Auftraggeber ausschreibungsbezogene Informationen auch anderen Anbietern als dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Publikationsorgan zeitnah zur Verfügung stellen müssen.

Der Gesetzgeber hatte das IWG seit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg novelliert. Der Anwendungsbereich wurde zum einen im Hinblick auf Einschränkungen von Zugangsrechten präzisiert. Darüber hinaus soll sich das IWG auch auf Informationen erstrecken, die von Behörden proaktiv veröffentlicht werden. Damit reagierte das Änderungsgesetz auf den Befund, dass amtliche Informationen von öffentlichen Stellen bereitgestellt und verbreitet werden. Im Ergebnis soll einer unzureichenden Nutzung von Informationen, die durch öffentliche Stellen erzeugt werden, entgegengewirkt werden.

Das Urteil des BVerwG wird erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Informations- und Vergabepraxis haben. Öffentliche Auftraggeber sind nach der Entscheidung verpflichtet, ausschreibungsbezogene Bekanntmachungen anfragenden Ausschreibungsdiensten unverzüglich nach Veröffentlichung im eigentlich vorgesehenen Publikationsorgan zur Verfügung zu stellen. Zudem wird zu ermitteln sein, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Veröffentlichung erfolgt. Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand für die kommunalen Vergabestellen deutlich erhöht.

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