
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den vorgenannten Gesetzentwurf Mitte September 2015 an die kommunalen Spitzenverbände weitergeleitet. Inhaltlich ist eine Abstimmung mit den Mitgliedsverbände sowie insbesondere Herrn Johannes-Ulrich Pöhlker, Hessischer Städte- und Gemeindebund, erfolgt. Der DStGB hat im Wesentlichen zu den werkvertragsrechtlichen Änderungen Stellung genommen.
Der werkvertragsrechtliche Teil des Gesetzentwurfs sieht unter anderem vor, eigenständige Regelungen für den Bauvertrag, für den Verbraucher-Bauvertrag und für den Architekten- und Ingenieurvertrag in das BGB einzufügen. So soll den Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages durch spezielle Regelungen für den Vertragstyp Rechnung getragen werden. Hierbei soll auch die derzeitige überproportionale Belastung der Architekten und Ingenieure im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung mit einem bauausführenden Unternehmen eingeschränkt werden.
Seitens des DStGB haben wir darauf hingewiesen, dass die VOB/B für die Bauvorhaben der öffentlichen Auftraggeber auch künftig Grundlage für die Abwicklung öffentlicher Bauaufträge sein soll. Diese Vorgabe muss im Hinblick auf die beabsichtigten BGB-Vorschriften berücksichtigt und es muss vermieden, dass insoweit und insbesondere im Hinblick auf § 307 BGB gesetzliche Leitbilder geschaffen werden, welche die Regelungen der VOB/B im Wege der Inhaltskontrolle einschränken könnten.
Weitere Einzelheiten können der DStGB-Stellungnahme sowie dem Referentenentwurf entnommen werden, welche nebenstehend abgerufen werden können.
(Bernd Düsterdiek, DStGB)
(Foto:© ra2 studio- Fotolia.com)
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