DStGB-Dokumentation

Nr. 126 - Windenergie-anlagen auf kommunalem Boden

Für die Kommunen und ihre Bürgerschaft ist für die Planung und den Ausbau der Windenergie neben der dezentralen Versorgung „vor Ort“ sowie dem Ressourcen- und Klimaschutz auch die Generierung von Wertschöpfungspotenzialen wesentlich. Derartige Mehrwertmodelle, etwa in Form von Bürger- oder Energiegenossenschaften, tragen zur Steigerung der Akzeptanz von Windenergieanlagen bei. 

Für die Ansiedlung von Windenergieanlagen sind neben der Bürgerschaft und den privaten Grundstückseigentümer auch die Investoren entscheidende Partner der Kommunen. Die Auswahl geeigneter Investoren, die strategisch in die kommunalen Ziele bei der Nutzung der Windenergie eingebunden werden und mit denen die Städte und Gemeinden die Flächen entwickeln, ist daher eine Grundvoraussetzung. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kommunen Eigentümer der Grundstücksflächen sind, auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden.

Das wettbewerbliche Verfahren zur Auswahl der Investoren, das in einem Vertragsschluss endet, muss von Beginn an strukturiert werden. Die Städte und Gemeinden müssen dabei die richtigen Weichenstellungen vornehmen, damit auch der geeignetste und wirtschaftlichste Investor die Windenergieanlagen errichtet und betreiben kann. Dieser Auswahlprozess der Kommunen kann – je nach den rechtlichen Voraussetzungen – entweder in einem strukturierten Auswahlverfahren ohne Anwendung des Vergaberechts erfolgen oder es muss ein Vergabeverfahren durchgeführt werden.

Die gemeinsame Dokumentation des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz und der KDU-Rechtsanwälte in Koblenz zeigt insbesondere die verschiedenen Verfahren und Realisierungsmodelle bei der Auswahl von Investoren zur Ansiedlung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen in den Städten und Gemeinden sowie das vergaberechtliche Auswahlverfahren und das freiwillige Interessenbekundungsverfahren werden ausführlich erläutert. Am Ende wird ein Ausblick auf die Auswirkungen der am 17. April 2014 auf der EU-Ebene in Kraft getretenen Vergaberechtsreform, die bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umzusetzen ist, gegeben.

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