Städtebaurecht modernisieren – Verfahren vereinfachen – EU-Wiederherstellungsverordnung aussetzen

Mit dem sog. Bau-Turbo hat die Bundesregierung für den Bereich des Wohnungsbaus bereits Ende 2025 wichtige Verfahrenserleichterungen auf den Weg gebracht. „Diese sind aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Insbesondere die Forcierung der Nachverdichtung und die erleichterte Umnutzung von Gebäuden zur Schaffung von Wohnraum ist sinnvoll und wird einen Beitrag zur beschleunigten Schaffung von Wohnraum leisten können“, so Eschenbacher.  Allerdings müssen weitere Schritte unternommen werden.

Eschenbacher: „Mit der Fokussierung der Baurechtsnovelle 2026 auf die Bereiche Verfahrensbeschleunigung, Digitalisierung und Klimaanpassung werden weitere zentrale Handlungsfelder benannt. Dies ist zu begrüßen. Nun müssen den Worten auch Taten folgen.“

So ist zum Beispiel die vollständige Digitalisierung der Bauleitplanverfahren ein wichtiger und längst überfälliger Schritt. Dies gilt auch für Vorschläge zur Vereinfachung der Umweltprüfung, für eine Ausweitung des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) oder auch für die Einführung einer materiellen Präklusion – auch mit Wirkung für Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen.

Eschenbacher: „Die Bürgerinnen und Bürger erwarten zu Recht, dass planungsrechtliche Entscheidungen und Vorhabengenehmigungen rechtssicher, transparent und in angemessener Zeit getroffen werden. Daher ist es notwendig, Verwaltungsverfahren weiter zu vereinfachen und kommunale Handlungsspielräume im Städtebaurecht zu stärken.“

Von besonderer Bedeutung bleibt allerdings, dass die kommunale Planungs- und Steuerungshoheit gewahrt und im Ergebnis gestärkt wird. Vor diesem Hintergrund sind weitere Privilegierungstatbestände, etwa beim Ausbau Erneuerbarer Energien im Außenbereich, abzulehnen. Dies gilt auch für den Vorschlag, Bebauungsplanverfahren innerhalb einer Frist von zwei Jahren zum Abschluss zu bringen. „Städte und Gemeinden unterstützen die Beschleunigung von Verfahren. Vorschläge müssen aber praktikabel und auch personell darstellbar sein“, so der DStGB-Beigeordnete Bernd Düsterdiek.

Bauleitplanverfahren sind regelmäßig durch komplexe fachliche und rechtliche Anforderungen geprägt, die von den Kommunen nicht ohne Weiteres beschleunigt werden können. Insbesondere Umweltprüfungen, Immissionsschutzfragen, wasserrechtliche Anforderungen, Fragen der verkehrlichen Erschließung oder auch der Umgang mit Altlasten erfordern teils aufwändige Prüfungen und Abwägungen. Eine starre Zeitvorgabe von zwei Jahren wäre insoweit praxisfremd.  

Eine besondere Bedeutung wird schließlich auch der Umsetzung der EU-Wiederherstellungsverordnung zukommen. Städte und Gemeinden sind von deren Vorgaben in besonderem Maße betroffen.

Die Zielrichtung dieser EU-Verordnung, geschädigte Ökosysteme zu schützen und zu verbessern, ist aus kommunaler Sicht zwar grundsätzlich zu begrüßen. Die EU-Wiederherstellungsverordnung ist allerdings in der jetzigen Form nicht praxistauglich und in vielen Bereichen viel zu bürokratisch und zudem weder finanziell noch organisatorisch umsetzbar. Angesichts von Vorhaben wie dem Wohnungsbau, Verkehrsinfrastrukturprojekten oder auch dem weiteren Ausbau erneuerbarer Energien werden ohnehin schon bestehende Flächenkonkurrenzen weiter verschärft und es ist nicht absehbar, wie und an welchen Stellen Grünflächenverluste – gerade in städtischen Gebieten – ausgeglichen werden sollen.

Hierzu der DStGB-Hauptgeschäftsführer Dr. André Berghegger: „Die EU-Kommission, das EU-Parlament und auch die Bundesregierung werden aufgefordert, die EU-Wiederherstellungsverordnung schnellstmöglich auf den Prüfstand zu stellen. Es sollte die Anwendung des Stop-the-Clock-Mechanismus geprüft werden, um die Umsetzung der Verordnung zunächst auszusetzen und Raum für notwendige Korrekturen zu schaffen. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Wiederherstellungsverordnung in das sogenannte Umwelt-Omnibusverfahren aufzunehmen und die Verordnung in diesem Rahmen einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.“

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