Vergaberecht praxisgerecht gestalten – Planungs- und Genehmigungsverfahren weiter vereinfachen

Mit dem sog. Bau-Turbo-Gesetz hat die Bundesregierung für den Bereich des Wohnungsbaus bereits einen ersten Vorschlag vorgelegt. Es soll unter anderem - befristet bis Ende 2030 - bei Vorhaben zur Schaffung von Wohnraum ein Abweichen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften erlaubt werden, also auch ohne die Aufstellung oder Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Die vorgeschlagenen Maßnahmen können einen Beitrag dazu leisten, den Wohnungsbau zu beschleunigen.

„Angesichts des mit den Regelungen verbundenen Eingriffs in die kommunale Planungshoheit ist es allerdings zwingend, entsprechende Wohnbauprojekte von einer gemeindlichen Zustimmung abhängig zu machen, sie zeitlich zu befristen und die Auswirkungen der weitreichenden Abweichungsmöglichkeiten auf die Stadtentwicklung zu evaluieren“, so Eschenbacher.

Damit bauplanungsrechtliche Erleichterungen nicht verpuffen, müssen zudem weitere Schritte unternommen werden. So müssen die Baustandards spürbar vereinfacht und der sog. Gebäudetyp E (E wie einfach) rechtlich – und in Abstimmung mit den Ländern – abgesichert werden. Die vom Bund angekündigte weitere Novelle des Städtebaurechts muss darüber hinaus für eine weiter verbesserte Baulandmobilisierung, für eine leichtere Nutzung von Bestandsimmobilien und Leerständen sowie für einfachere Planungs- und Genehmigungsverfahren genutzt werden. Eschenbacher: „Die Rezepte hierfür liegen auf dem Tisch: Die Einführung verbindlicher Stichtagsregelungen, Vereinfachungen bei der Erstellung von Umweltberichten und UVP-Prüfpflichten, der Verzicht auf Planungsfeststellungverfahren bei Ersatzbauten oder die generelle Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns bei wichtigen Infrastrukturvorhaben.“

Dies gilt auch für die angekündigte Novelle des Vergaberechts. Mit dem Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes des Bundes besteht die Gelegenheit, das komplexe Vergaberecht effektiv zu vereinfachen und – für Auftraggeber wie auch für die anbietende Wirtschaft – praxisgerechter zu gestalten.

„Leider bleibt der vorgelegte Gesetzentwurf weit hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt im Besonderen für eine mögliche Flexibilisierung des sog. Losgrundsatzes. Die Gesamtvergabe von öffentlichen Aufträgen bietet eine Möglichkeit, den Vergabe-, Koordinierungs-, Prüf- und Kontrollaufwand gerade für Kommunen im begründeten Einzelfall stark zu reduzieren“, so der DStGB-Beigeordnete, Bernd Düsterdiek.

Der aktuelle Gesetzentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes reduziert die vergaberechtlichen Hürden leider nicht. Im Gegenteil: Er verkompliziert die Vergabe weiter, indem bei der Losvergabe ein neuer Ausnahmetatbestand bezogen lediglich auf das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vorgeschlagen wird, der wiederum durch den unbestimmten Rechtsbegriff der „Dringlichkeit“ und neue Wertgrenzen unnötig Bürokratie und Prüfaufwand für kommunale Vergabestellen erzeugt. Klar ist, dass nicht nur Vorhaben, die aus dem Sondervermögen finanziert werden, dringlich sind. Dies gilt gerade für viele kommunale Infrastrukturprojekte.

„Um Beschleunigungspotenziale auch beim seriellen und modularen Bauen zu heben, ist eine behutsame Anpassung des Losaufteilungsgrundsatzes sachgerecht und vertretbar. Gesamtvergaben sollten daher zukünftig ausnahmsweise möglich sein, wo es insbesondere aus wirtschaftlichen oder technischen, aber auch aus zeitlichen oder sachlichen Gründen zweckmäßig ist“, so Düsterdiek.

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