SGB II und Hartz IV

Neuorganisation des SGB II

Die bisherigen Arbeitsgemeinschaften als gemeinsame Einrichtung zwischen Kommunen und Agentur für Arbeit werden im Grundgesetz unter dem Begriff der Jobcenter abgesichert. Die Zahl der Optionskommunen, also der Kommunen, die die Langzeitarbeitslosen in eigener Zuständigkeit betreuen, wird auf 110 Kommunen ausgeweitet. Ohne die Verfassungsänderung hätten beide Modelle nicht fortgeführt werden können und es hätte eine getrennte Aufgabenwahrnehmung gegeben. Dies wäre zu Lasten der Langzeitarbeitslosen gegangen, da diese sich dann an zwei Behörden hätten wenden müssen. Darüber hinaus wäre mehr Bürokratie entstanden.

Die Einigung zur Reform der Jobcenter ist aus Sicht des DStGB zu begrüßen, da die Kommunalisierung der Langzeitarbeitslosigkeit nicht mehr weiter verfolgt wird und die Fortsetzung der gemeinsamen Aufgabenerfüllung und damit der Leistungsgewährung aus einer Hand sichergestellt wird. Es ein wichtiges Signal, dass inmitten der Wirtschaftskrise die „aus einer Hand“ bewährte Zusammenarbeit von Kommunen und Arbeitsagenturen fortgesetzt werden kann. Der DStGB begrüßt weiter, dass neben dem Jobcenter-Kompromiss auch die Rahmenbedingungen für die Betreuung der Langzeitarbeitslosen verbessert werden. Über Kennzahlen sollen die Leistungen der Jobcenter besser verglichen werden. Dies gilt auch für die Optionskommunen.

Der DStGB erwartet, dass die kommunalen Kompetenzen genutzt und eine gleichberechtigte Zusammenarbeit von Kommunen und Bundesagentur für Arbeit gewährleistet wird.

(Bild: © racamani - Fotolia.com)

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