Familiennachzug

Bundesrat macht den Weg frei für Neuregelung zum Familiennachzug

Das Plenum des Bundesrates hat in seiner 969. Sitzung am 06. Juli 2018 das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz – BR-Drs. 267/18 (Beschluss)) gebilligt. Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Nach den Neuregelungen ist der Familiennachzug ab dem 1. August 2018 für engste Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug enthält die Neuregelung nicht. Grundsätzlich ist die Zahl der Familiennachzügler auf 1.000 Personen im Monat begrenzt. Entschieden wird in erster Linie nach humanitären Gründen. Darunter fällt die Dauer der Trennung, das Alter der Kinder oder schwere Erkrankungen und konkrete Gefährdungen im Herkunftsland. Darüber hinaus sind auch Integrationsaspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich können Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern von Minderjährigen Familiennachzug beantragen. Geschwister haben ein solches Recht nicht. Auch bei einer Eheschließung, die während der Flucht stattfand, ist der Familiennachzug ausgeschlossen.

Wird das Kontingent der 1.000 Personen in der Anfangsphase nicht ausgeschöpft, so kann es während der ersten fünf Monate von einem auf den folgenden Monat übertragen werden. Diese Regelung soll möglichen Anlaufschwierigkeiten entgegenwirken.

Zu Personen, die als Gefährder gelten, gewährt das Gesetz keinen Familiennachzug. Die ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltene Regel, die davon Ausnahmen machte, hatte der Bundestag auf Antrag der Koalitionsfraktionen wieder gestrichen. Ebenfalls ausnahmslos ausgeschlossen ist der Nachzug zu Menschen, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen, einen verbotenen Verein leiten oder sich zur Verfolgung politischer und religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligen.

Bei Personen mit einem subsidiären Schutzstatus geht es um Menschen, die nicht als individuell verfolgt gelten, denen in ihrer Heimat aber Folter, anderweitige unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen oder in deren Länder Krieg herrscht.

Bewertung des DStGB

Aus Sicht des DStGB ist grundsätzlich zu begrüßen, dass nach dem andauernden Streit zum Familiennachzug ein Kompromiss erzielt werden konnte und die Neuregelungen nun in Kraft treten können. Die neuen Regelungen zur Begrenzung der Familiennachzügler auf 1.000 im Monat sowie die Voraussetzungen, unter denen diese ab dem 1. August 2018 aus humanitären Gründen zur Kernfamilie nach Deutschland nachziehen können, sind richtige Schritte. Sie versprechen eine bessere Steuerung und Planbarkeit der Zuwanderung in den Kommunen. Allerdings lassen die Regelungen erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit Mehraufwand bei den ohnehin überlasteten kommunalen Behörden und Gerichten befürchten. Es fehlt an klaren und praxistauglichen Kriterien sowie an einem geordneten Verfahren im Hinblick auf die Verteilung auf Länder und Kommunen. Dies lässt einen weiteren Zuwachs an Klagen befürchten. Zudem bleibt unklar, wie die 1.000 Familiennachzügler im Bundesgebiet bzw. auf die Länder verteilt werden sollen und wer die Verteilung wie steuert. Hier muss nachgebessert und Klarstellungen getroffen werden, wenn der Gesetzgeber das mit der Neuregelung verfolgte Ziel wirklich ernst nimmt. Nur durch Planungssicherheit kann die Unterbringung der Familiennachzügler in Wohnungen, Kitas und Schulen in den Kommunen realisiert werden und die Integration der Geflüchteten sowie ihrer Angehörigen gelingen. Der Nachzug bei Ehegatten sowie bei minderjährigen Kindern sollte zwingend von dem Vorhandensein geeigneten Wohnraums und der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden, so wie es in Dänemark oder Schweden längst bestehende Praxis ist.

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(Foto: © kartoxjm - Fotolia.com)

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