migrationspaket

Migrationspaket passiert Bundesrat

Wesentlicher Inhalt der Gesetze

Angesichts von 234.000 ausreisepflichtigen Personen in Deutschland soll das Geordnete-Rückkehr Gesetz ein besseres Rückführungsmanagement ermöglichen. Dazu wird ein neuer Duldungsstatus für Personen mit ungeklärter Identität eingeführt. Er soll greifen, wenn es eine ausreisepflichtige Person selbst zu verantworten hat, dass sie nicht abgeschoben werden kann, beispielsweise aufgrund eines fehlenden Passes. An den Duldungsstatus sind eine Wohnsitzauflage und ein Beschäftigungsverbot geknüpft. Weiterhin wird die Abschiebehaft ausgeweitet. Um ein Untertauchen zu verhindern, ist es künftig leichter möglich, ausreisepflichtige Personen in Sicherungshaft zu nehmen. Außerdem erleichtert das Gesetz den Ausreisegewahrsam und es wird eine Mitwirkungshaft eingeführt, wenn Personen mit ungeklärter Identität der Anordnung für einen Termin an der Botschaft des vermutlichen Herkunftsstaates oder einer ärztlichen Untersuchung der Reisefähigkeit nicht nachgekommen sind.

Flüchtlinge, die bereits in einem anderen EU-Land anerkannt wurden und dann nach Deutschland kommen, erhalten statt Sozial- zukünftig nur noch Überbrückungsleistungen. Leistungseinschränkungen treffen auch Personen, die im Asylverfahren gegen ihre allgemeinen Mitwirkungspflichten verstoßen oder eigene Finanzmittel verschweigen. Zudem sollen straffällige Asylsuchende leichter ausgewiesen werden können.

Darüber hinaus stuft das Gesetz Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung strafrechtlich als Geheimnis ein. Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst Verpflichtete können sich demnach strafbar machen, wenn sie diese Informationen verbreiten. Wegen Anstiftung oder Beihilfe zu der Tat könnten dann auch Flüchtlingshelferinnen und Helfer oder Beschäftigte von Beratungsstellen belangt werden.

Im Asylbewerberleistungsgesetz werden die Grundleistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber neu bemessen und weiterentwickelt. Die beschlossene Neufestsetzung passt die Asylbewerberleistungen stärker an die Sozialhilfe bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende an. Die Kosten für Strom und Wohnungsinstandhaltung werden aus den bisherigen Geldleistungen herausgerechnet, weil sie als Sachleistungen erbracht werden. Weiterhin gibt es künftig eine eigene Bedarfsgruppe für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Sammelunterkünften. 

Nach der Neuberechnung sinkt der Geldbetrag für Alleinstehende von derzeit 354 auf 344 Euro. Für Paare in einer Wohnung reduziert er sich von 318 auf 310. Ebenfalls 310 Euro gibt es bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren bekommen mit 275 Euro künftig einen Euro weniger. Erwachsene, die unter 25 Jahre sind und bei ihren Eltern leben, sollen ebenfalls 275 Euro erhalten.

Darüber hinaus beendet der Gesetzesbeschluss die Lücke bei der Unterstützung studier- und ausbildungswilliger Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldeter: Der bisherige Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII wird bei ihnen nicht mehr angewendet. Weiterhin wird ein Freibetrag für ehrenamtlich tätige Ausländerinnen und Ausländer eingeführt. Sie dürfen monatlich bis zu 200 Euro der Ehrenamtspauschale anrechnungsfrei behalten – zusätzlich zu ihren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das Gesetz soll einen Monat nach Verkündung in Kraft treten.

Aktuell Geduldete Ausländerinnen und Ausländer erhalten zukünftig durch das Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungsgesetz eine langfristige und rechtssichere Aufenthaltsperspektive in Deutschland. Die Ausbildungsduldung gilt danach künftig auch bei anerkannten Helfer- und Assistenzausbildungen – zumindest dann, wenn es sich um Engpassberufe handelt. Außerdem wird sichergestellt, dass Geduldete bundesweit eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie nach Abschluss der Ausbildung direkt weiterbeschäftigt werden.

Die Beschäftigungsduldung richtet sich an Geduldete, die ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und gut integriert sind. Die genauen Voraussetzungen für den Erhalt des Status sind der Besitz einer so genannten Vorduldung von 12 Monaten, eine gesicherte Identität, ein seit 18 Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Stundenzahl von mindestens 35 Stunden, ein gesicherter Lebensunterhalt sowie hinreichende Sprachkenntnisse.

Um „Pull-Effekte“ zu vermeiden ist eine, wie vom DStGB geforderte, Stichtagsregelung eingeführt worden. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen nur Geduldete, die vor dem 1. August 2018 eingereist sind. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht es Person aus Drittstaaten in Deutschland zu arbeiten, die einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen können. Die Beschränkung auf so genannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürgerinnen und EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen, wird grundsätzlich verzichtet. Ausnahme: Es gibt Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.

Probeweise wird ermöglicht, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen erhalten sie in dieser Zeit nicht. Außerdem müssen sie nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet. Außerdem verbessert das Gesetz die Möglichkeiten, sich in Deutschland mit dem Ziel weiter zu qualifizieren, den Abschluss anerkennen zu lassen.

Anmerkung des DStGB

Das Gesetzespaket ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Die Akzeptanz für die Aufnahme, Unterbringung und Integration von schutzbedürftigen Flüchtlingen hängt wesentlich auch davon ab, dass rechtswirksam abgelehnte Personen unser Land freiwillig verlassen oder konsequent zurückgeführt werden. Das ist nicht mehr und nicht weniger als die Durchsetzung geltenden Rechts. Die vorgesehenen Maßnahmen können dazu beitragen, das geltende Recht besser durchzusetzen. 

Wünschenswert wäre es gewesen, wenn der Bund zukünftig die Abschiebungen durchführen würde und diese direkt aus Erstaufnahmeeinrichtungen oder „ANKER-Zentren“ stattfinden würden.

Richtig ist es, dass geduldeten, gut integrierten Ausländern, die schon lange in Deutschland sind, unter gewissen Voraussetzungen, die Chance auf eine dauerhafte Bleibeperspektive gegeben wird. Diese Regelung gilt nämlich nur in beschränktem Umfang. Ein so genannter Pull-Effekt wird richtigerweise durch eine Stichtagsregelung verhindert. 

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz kann ein Baustein einer umfassenden Fachkräfteoffensive sein, auch wenn die Erwartungen hier nicht zu hochgesteckt werden sollten. Es wird den Fachkräftemangel nicht beseitigen und allenfalls in Teilbereichen lindern. Als Nadelöhr der Zuwanderung von Ausländern aus Drittstaaten bleiben die Kapazitäten bei den Visaabteilungen in den Auslandsvertretungen. Das Interesse von Personen aus Drittstaaten gerade in Deutschland zu leben und zu arbeiten ist nicht besonders hoch. Deutschland sollte mehr auf Fachkräfte aus dem EU Ausland setzen. Das hat in der Vergangenheit funktioniert und wird auch in Zukunft ein Schwerpunkt sein.

Weitere Informationen:

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