Fragen zur "Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse"

Wer hat nach dem neuen Gesetz Anspruch auf Anerkennung?
Anträge können von allen Personen, die im Ausland erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, gestellt werden. Wichtig: Ihre Staatsangehörigkeit ist für das Verfahren nicht entscheidend. Auch eine Aufenthaltserlaubnis brauchen Sie nicht.

Kann der Antrag auch aus dem Ausland gestellt werden?
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie nicht in Deutschland leben. Sie müssen lediglich einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss haben und nachweisen, dass Sie die Absicht haben, in Deutschland zu arbeiten.

Was kostet das Verfahren?
Die Gebühren werden von der jeweils zuständigen Stelle festgelegt. Informieren Sie sich daher bereits vor der Antragstellung über die voraussichtlichen Kosten. Sollten Sie arbeitssuchend gemeldet sein oder Sozialleistungen beziehen, können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen durch staatliche Stellen übernommen werden.

Wo kann man einen Antrag stellen?
Der Antrag wird bei der für die jeweilige Berufsausbildung und den Berufszugang zuständigen Kammer oder Behörden gestellt. Bei den Ausbildungsberufen sind das vor allem die Industrie‐und Handelskammern und Handwerkskammern vor Ort. Bei den reglementierten Berufen sind dies zumeist die für den jeweiligen Beruf zuständigen Länderbehörden.

Welche Unterlagen sind für das Verfahren erforderlich?
Vorgelegt werden müssen Auslandsnachweise und Bescheinigungen über die Berufsqualifikationen. In der Regel sind hier – zumindest wenn die Antragstellenden in Deutschland sind – Originale oder beglaubigte Kopien erforderlich. Die zuständigen Stellen können jedoch abweichend auch einfache Kopien gelten lassen, wenn diese ausreichend sind. In der Regel sollen die Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden.
Folgende Unterlagen benötigen Sie für die Antragstellung:

  • Tabellarische Übersicht über Ausbildung und bisherige Berufstätigkeit (in deutscher Sprache)
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen
  • Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt wurde
  • Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen (entfällt für Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sowie für Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern)

Wie lange dauert das Verfahren?
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, soll das Verfahren ab 1. Dezember 2012 in der Regel nicht länger als drei Monate dauern.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wenn die Behörde feststellt, dass wesentliche Unterschiede in der Ausbildung bestehen, gibt es die Möglichkeit, sich entsprechend weiterzubilden. Im Bereich der reglementierten Berufe ist die Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme (Lehrgang oder Prüfung) bei festgestellten wesentlichen Unterschieden verpflichtend. Wer nicht erfolgreich an einer Maßnahme teilgenommen hat, kann den Beruf in Deutschland nicht ausüben. Lehrgänge und Prüfungen werden durch die Länder angeboten. Die Kosten für die Anpassungsmaßnahme sind von den Antragstellenden in der Regel selbst zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann finanzielle Unterstützung durch die Agenturen für Arbeit oder die Träger der Grundsicherung im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung geleistet werden.
Für die nicht‐reglementierten Berufe (Ausbildungsberufe) besteht keine Verpflichtung zur Weiterqualifizierung. Antragstellende können in diesen Berufen auch ohne die Feststellung der Gleichwertigkeit arbeiten. Im Bescheid werden die vorhandenen Qualifikationen dokumentiert und die wesentlichen Unterschiede zum vergleichbaren Beruf in Deutschland erläutert. Dies hilft den Antragstellenenden und Unternehmen. Die Antragstellenden können auf dieser Grundlage entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen wahrnehmen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und gegebenenfalls die volle Gleichwertigkeit ihrer beruflichen Qualifikationen zu erreichen. Die Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Agenturen für Arbeit oder die Träger der Grundsicherung gefördert werden.

Was kann alles durch das Gesetz anerkannt werden?
Im sogenannten Anerkennungsverfahren können Berufsabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, mit einem deutschen Beruf verglichen werden.
Wichtig ist die Anerkennung besonders für Abschlüsse in reglementierten Berufen, für die der Zugang staatlich geregelt ist. Hierzu gehören z.B. Ärztinnen und Ärzte, die Kranken- und Altenpflegeberufe, Apotheker und Apothekerinnen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Handwerksmeisterinnen und ‐meister. Bei diesen Berufen wird geprüft, ob der ausländische Berufsabschluss mit der inländischen Berufsausbildung gleichwertig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sind Ausgleichsmaßnahmen, d.h. Prüfungen oder Lehrgänge, vorgesehen, sonst darf die Antragstellerin / der Antragsteller den Beruf in Deutschland nicht ausüben.

Es gibt aber auch reglementierte Berufe, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer geregelt sind. Hierzu gehören z.B. Erzieher und Erzieherinnen, Lehrkräfte und die Architekten‐und Ingenieursberufe. In den Ländern werden gesetzliche Regelungen vorbereitet, damit auch diese Berufe anerkannt werden können.

Abschlüsse in nicht‐reglementierten Berufen, also insbesondere in den Ausbildungsberufen des dualen Systems, können ebenfalls anerkannt werden. Auch bei diesen Berufen wird geprüft, ob der ausländische Berufsabschluss gleichwertig ist. Falls keine Gleichwertigkeit vorliegt, wird eine Bescheinigung ausgestellt, die die vorhandenen Qualifikationen und auch die im Vergleich mit der deutschen Referenzausbildung festgestellten Lücken dokumentiert. Dies erleichtert potenziellen Arbeitgebern die Bewertung von Bewerbern mit Auslandsqualifikationen. Zudem haben die Betroffenen so die Möglichkeit, an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen und dann gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Anerkennung zu stellen.

Wo kann ich mich weiter informieren?
Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Internet unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Dort finden Sie auch eine Beratungsstelle in Ihrer Region.
Telefonisch erhalten Sie erste Informationen bei der Hotline zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter der Telefonnummer: +49 30-1815-1111.
Über das neue Gesetz berichteten wir in DStGB Aktuell 1412-01 (Ab April leichtere Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse).

Zu dem weist der DStGB auf das neue Portal www.make-it-in-germany.com hin, auf dem insbesondere auch die Änderungen durch das ab August 2012 geltende neue Gesetz zur Arbeitsmigration dargestellt werden, das Ausländerinnen und Ausländern, die als Fachkräfte in Deutschland arbeiten und leben wollen, den Zugang nach Deutschland erleichtert.

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