Erneuerbaren-Energien-Gesetz

DStGB fordert weiter verpflichtende finanzielle Beteiligung

Die Bundesregierung legt ein sehr hohes Tempo bei der Umsetzung der Ausarbeitung der EEG-Novelle vor. Ziel ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien bis ins Jahr 2030 auf 80 Prozent der Gesamtenergieerzeugung zu steigern, um die Klimaschutzziele und Energieunabhängigkeit zu erreichen. Die umfangreiche Verbändeanhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erfolgte von Januar bis März 2022. Der Kabinettsbeschluss des EEG-Entwurfs erfolgte Anfang April dieses Jahres. Bis Sommer 2022 soll er durch das Parlament verabschiedet werden.

Der DStGB hat im Namen der Kommunalen Spitzenverbände gegenüber dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie insbesondere Nachbesserungsbedarf am vorliegenden Entwurf hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Windenergie an Land sowie von Photovoltaik-Freiflächenanlagen angemeldet. Wenn die Gemeinden und Städte Flächen für den weiteren Ausbau schaffen sollen, sei es wichtig, die Akzeptanz für die erneuerbaren Energien weiter zu fördern. Das EEG müsse in § 6 EEG dahingehend angepasst werden, dass eine verpflichtende finanzielle Beteiligung erfolge. Diese Maßnahme würde ähnlich den Ausbau beschleunigen wie notwendige Maßnahmen im Planung- und Genehmigungsrecht. Anders könnten die Flächenziele der Bundesregierung kaum erreicht werden. Der DStGB betonte, dass aufgrund der Freiwilligkeit der Regelung ein Verhandlungsungleichgewicht zwischen Betreiber und Gemeinde existierte, da es diesem frei stünde, ob er eine Kommune beteilige oder nicht. Auch lägen Erkenntnisse vor, dass einige Betreiber die von den Kommunalen Spitzenverbänden unterstützten Musterverträge dahingehend abänderten, dass Rechtsnachfolger von erneuerbaren Energien die Kommunen nicht mehr beteiligten müssten. Mit Blick auf die Energiesicherheit wurde jedoch angemerkt, dass aktuell viele Kohlekraftwerke für einen Weiterbetrieb nicht hinreichend aufgestellt seien. Viele Anlagen befänden sich bereits in der Abwicklung, weshalb Personal und Ersatzinvestitionen fehlten.

Die weiteren zehn Sachverständigen haben überwiegend ebenfalls die EEG-Novelle begrüßt. Jedoch wurde in Frage gestellt, ob die zeitlichen Ziele tatsächlich erfüllbar seien. Als Gründe hierfür wurden neben Lieferkettenschwierigkeiten bzw. dem Fachkräftemangel auch nicht genutzte Beschleunigungspotenziale genannt. Bspw. solle die Feststellung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt, auch für den Netzausbau gelten und in anderen Gesetzen festgeschrieben werden. Ebenso wurde gefordert, Solarenergie auf Dächern attraktiver zu machen, vor allem auch durch eine erweiterte und verbesserte Mieterstromförderung. Dieser Forderung haben sich auch die Kommunalen Spitzenverbände angeschlossen. Aktuell seien gewerblich genutzte Gebäude von der Mieterstromförderung ausgeschlossen. Diese werde nur gewährt, wenn die Solaranlage auf einem Wohngebäude installiert sei und der Strom an einen Letztverbraucher in einem Wohngebäude geliefert werde. Quartiere bestünden jedoch nicht nur aus Wohngebäuden, sondern auch aus Schulen, Schwimmbädern, Parkhäusern oder Gebäuden für den Einzelhandel. Häufig seien die Dachflächen dieser Nichtwohngebäude besser für die Errichtung einer PV-Anlage geeignet als die Dächer von Wohngebäuden. Weiter wurden viele beihilferechtliche Fragestellungen erörtert.

Für die zweite Jahreshälfte ist die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2023 geplant. Ziel ist es, dass das EEG im Januar 2023 in Kraft treten kann.

Anmerkung des DStGB

Die Aufnahme einer verpflichtenden finanziellen Beteiligung ins EEG ist immer noch möglich, da sich einzelne Fraktionen positiv hierzu geäußert haben. Insofern müssen die Bundesländer im Bundesrat den Druck gegenüber der Bundesregierung erhöhen. Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern hat gezeigt, dass eine verpflichtende Zahlung finanzverfassungsrechtlich möglich ist. Laut dem Gericht dient dieser der Akzeptanz für den Ausbau und damit dem Gemeinwohl, um Deutschlands Klimaziele bzw. Energieunabhängigkeit zu erreichen. Dies birgt die Gefahr, dass weitere Länder aktiv werden. Eine bundeseinheitliche Regelung wäre eine Erleichterung für die Betreiber bzw. Gemeinden und würde den Ausbau beschleunigen. Auch sei erwähnt, dass die Regierungsparteien sich im Koalitionsvertrag ausdrücklich für eine verpflichtende Zahlung ausgesprochen hatten. Positiv kann jedoch festgehalten werden, dass die Forderung des DStGB, Kommunen freiwillig an Bestandsanlagen beteiligen zu können, im aktuellen Entwurf aufgenommen wurde. Negativ ist jedoch festzustellen, dass das Thema Wärmeplanung in der EEG-Novelle kaum eine Rolle gespielt hat. Gerade hier bestehen jedoch die größten Potenziale für Dekarbonisierung und Reduzierung von Energie.

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