Energiekrise

Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Dem Gesetzentwurf zu Folge soll ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Parallel soll auch die bestehende „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst werden.

Der Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Technologieoffenheit: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen:

- Anschluss an ein Wärmenetz,

- elektrische Wärmepumpe,

- Stromdirektheizung,

- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)

- Heizung auf der Basis von Solarthermie.

  • H2-Ready“-Gasheizungen, aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.
  • Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff). Übergangsfristen und Ausnahmen: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
  • Allgemeine Härtefallregelung: Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
  • Ausnahme für Eigentümer/innen ab 80 Jahren: Aufgenommen wurde zudem eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer. Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Aus-tausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.

Finanzielle Förderung:

Für den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren gibt es nach der geplanten Neuregelung finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregie-rung geeint und soll die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz anpassen. Das Heizen mit erneuerbaren Energien soll sich durch die Kombination aus Förderung und persektivisch günstigen Betriebskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher rechnen. In den entsprechen-den Berechnungen des Ministeriums ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.

Das Förderkonzept im Detail:

Für alle Bürger/-innen im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Förderung wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden. Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Für die künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben.

Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sogenannte Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Beprei-sung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren teurer.

Klimabonus I

Ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent wird zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:

  • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind
  • und wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen.
  • Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, die ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Menschen über 80 Jahre.
  • Wenn einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG bezogen werden (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

Klimabonus II

Der „Klimabonus II“ gilt in den Fällen, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, aber ein Anreiz für eine schnellere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, also bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht.

Für einen späteren Austausch gilt ein Erneuerbare Energie-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

Klimabonus III

Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art ge-zahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.

Anmerkung des DStGB

Wenn wir unsere Klimaschutzziele erreichen wollen, brauchen wir die Wärmewende. Insoweit ist die Zielrichtung der Bundesregierung richtig, neue Heizungen mit der Hilfe von erneuerbaren Energien vorzusehen. Andererseits haben wir in Deutschland über 30 Millionen Wohnungen und Häuser, die noch mit Gas oder Öl beheizt werden. Auch ein Großteil der über 180 000 Gebäude der Kommunen (Schulen, Verwaltungsgebäude, Sporthallen, etc.) werden noch mit Gas oder Öl beheizt.

Es bedarf daher realistischer Umsetzungszeiträume sowie einer echten Technologieoffenheit. Ob die nunmehr vorgesehenen Umsetzungszeiträume realistisch sind, darf bezweifelt werden. Insbesondere die ausreichende Bereitstellung von Fachpersonal erscheint zum aktuellen Zeit-punkt nicht gegeben. Besonders kritisch ist, dass Gesetzentwurf nicht die erforderliche echte Technologieoffenheit beinhaltet. So sind die Vorgaben im Bereich der erneuerbaren Energien für Wärme- und Gasnetze für die Netzbetreiber nicht umsetzbar. Dies hat zur Folge, dass diese Versorgungsoption ins Hintertreffen geraten kann. Hinzu kommt, dass bei einer Vielzahl alter Gebäude im Bestand die Versorgung durch eine Wärmepumpe keine realistische technische Option ist, weil sie regelmäßig nur im Zusammenspiel mit reiner energetischen Sanierung funktioniert. Dies betrifft etwa Mehrfamilienhäuser ebenso wie kommunale Gebäude im Bereich der Verwaltungen, Schulen und Kitas. Auch deshalb muss die Technologieoffenheit beispielsweise durch eine Versorgung über ein Wärmenetz oder mithilfe grüner Gase gewährleistet sein. Es ist zudem deutlich zu kritisieren, dass die GEG-Regelungen bereits Festlegungen mit konkreten Fristen für die künftige Energieversorgung von Gebäuden enthalten, bevor mithilfe einer kommunalen Wärmeplanung die Transformation der Wärmeversorgung und der Infrastrukturen im Versorgungsgebiet insgesamt und die hierzu bestehenden Optionen (Wärmepumpen, Wärmenetze, grüne Gase etc.) beschrieben werden. Es für die Infrastrukturplanung von Kommunen, Stadtwerken und Energieversorgern unerlässlich, dass das GEG mit den geplanten Regelungen zur Kommunalen Wärmeplanung abgestimmt wird. Der Gesetzentwurf zur kommunalen Wärmeplanung liegt allerdings noch nicht vor.

Ein besonderes Augenmerk muss auf die entstehenden Kosten sowie auf die geplanten Förderansätze gerichtet werden. Dies betrifft nicht nur den Austausch alter Heizungsanlagen, sondern etwa auch erforderliche hydraulische Abgleiche von Heizsystemen oder regelmäßige Prüfinter-valle von neuen Wärmepumpen, gerade im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Die diesbezüglichen Kostenfolgen für die öffentliche Hand sind nach wie vor nicht belastbar berechnet. Insoweit bleibt weiterhin völlig offen, wieviel Fördermittel insgesamt langfristig zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die vorgelegten Hinweise des BMWK zur zukünftigen finanziellen Förderung beziehen sich bislang zudem ausschließlich auf Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie auf Kleinvermieter. Es muss zwingend sichergestellt werden, dass auch die Kommunen sowie die kommunale Wohnungswirtschaft mit Blick auf ihren Gebäudebestand umfassend und langfristig finanziell unterstützt werden. Leider berücksichtigen die aktuellen Planungen immer noch nicht, dass es unter dem Aspekt des Klimaschutzes am sinnvollsten wäre, zunächst besonders große Gebäude mit besonders großem CO2-Ausstoß zu sanieren. Da dies häufig gerade die kommunalen Gebäude sind, ist es erforderlich, den Städten und Gemeinden diese für den Klimaschutz notwendigen Investitionen zu ermöglichen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird sich hieran messen lassen müssen.

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