Energiekrise

Novelle der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Angepasst wurden die BEG-Richtlinien für Wohngebäude (BEG WG) und für Nichtwohngebäude (BEG NWG) inklusive der technischen Mindestanforderungen. Die Neuregelungen treten ab dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Zentrale Aspekte der Neubearbeitung sind:

  • Der Kreis der Antragsberechtigten wird auf alle Investoren erweitert.
  • Die Förderung für Stromversorgungsanlagen fällt weg, sodass die Mitförderung von Anlagen, die ausschließlich der Stromversorgung/Eigenstromversorgung dienen (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Stromspeicher), aufgehoben wird. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle etc.) werden im Rahmen der Sanierung mitgefördert.
  • Die technischen Anpassungen im Rahmen der Förderrichtlinie zielen darauf, besonders hochwertige Heizungsanlagen zu fördern. So werden insbesondere nur noch effiziente Wärmepumpen und Biomasseheizungen mit besonders geringem Feinstaubausstoß gefördert.
  • Der Bonus für Worst Performing Buildings (WPB) wird von 5 Prozent auf 10 Prozent angehoben und zudem auf die Effizienzhaus/-gebäude-Stufe 70 Erneuerbare Energien (EE) ausgeweitet.
  • Auch wird es einen neuen Bonus für die serielle Sanierung von Wohngebäuden unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen (serielle Sanierung) in Höhe von 15 Prozent geben. Voraussetzung ist die Sanierung auf die Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55.
  • Es gibt eine neue Nachweisfrist für die Mittelverwendung (264). Danach ist die Bestätigung nach Durchführung (BnD) bzw. gewerbliche Bestätigung nach Durchführung (gBnD) innerhalb von 54 Monaten nach Zusage einzureichen. Die Nachweisfrist für die Mittelverwendung (264 und 464) für Anträge, die zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 gestellt wurden, kann auf 66 Monate verlängert werden.
  • Eine weitere Änderung betrifft die Neubauförderung. Diese wird als nun viertes Teilprogramm der BEG aus den bisherigen Richtlinien ausgegliedert und ab März 2023 in einer eigenen Richtlinie unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Regelungen unter der BEG fort.

Die neuen Boni für Worst Performing Buildings und Serielle Sanierung sind erst ab 23. Februar 2023 beantragbar. Mit Vorhaben kann jedoch ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden, wenn vorab ein Beratungsgespräch mit einem KfW-Mitarbeiter geführt wurde.

Anmerkung des DStGB

Die Sanierung von bestehenden Gebäuden ist eine der zentralen Maßnahmen zum Erreichen der Klimaziele in diesem Sektor. Gerade die Gebäude mit den deutschlandweit am schlechtesten gedämmten Häuser (sog. worst performing buildings) verursachen ungleich mehr Treibhausgasemissionen. Die Ausweitung des bestehenden Sanierungsbonus auf 10 Prozent und auch der Gebäudeklassen ist insofern ein sinnvolles Instrument.

Dabei geht es nicht allein darum, Gebäude mit klimaneutraler Energie zu versorgen, sondern zugleich signifikant Energie (24 Prozent) einzusparen. Denn die Energiekrise zeigt, dass insbesondere schlecht gedämmte Gebäude nicht nur abträglich für den Wohnkomfort und die Lebensqualität sind, sondern sich als großes Kostenrisiko für Eigentümer/innen und Mietende entwickeln. Damit werden insbesondere Geringverdienende zunehmend belastet. Doch auch für Städte und Gemeinden bedeuten die steigenden Energiekosten in schlecht gedämmten Gebäuden eine deutliche finanzielle Belastung.

Um möglichst viele Gebäude deutschlandweit sanieren zu können, sind auch die Impulse für das serielle Sanieren ein wichtiger Schritt. Die Maßnahmen sind mit einem Haushaltsansatz von 13 Milliarden Euro für 2023 hinterlegt.

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