Anhörung im Europaparlament zum neuen Art. 14 des AEU-Vertrages – Europäische Verordnungen im Bereich der Daseinsvorsorge?

Die so genannten Intergroups (deutsch: Arbeitsgruppen) der Europaparlamentarier sind eine wichtige Arbeitsplattform, um politische Themen im Europäischen Parlament voranzubringen. In der nun laufenden EP-Mandatsperiode wurden mehrere Intergroups mit besonderem kommunalen Interesse eingerichtet, u. a. zum Thema „Städtische Fragen“, „Wasser“, dem „Verkehr“, dem „Klimawandel“ und insbesondere auch die Intergroup zu den „Öffentlichen Diensten/Daseinsvorsorge“.

Diese Intergroup hat sich bereits ein Arbeitsprogramm für das gesamte Jahr vorgenommen und wird dabei zahlreiche sehr kommunalrelevante Themen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge, der sozialen Dienste von allgemeinem Interesse, des Beihilfenwesens, des Öffentlichen Auftragswesens und des Binnenmarktrechtes bearbeiten.

Im Anhörungstermin am 24. Februar 2010 ging es insbesondere um die Frage des neuen Art. 14 AEUV und des dazugehörigen Vertragsprotokolls Nr. 26 zum Vertrag von Lissabon.

Zur Erinnerung: Durch Art. 14 AEUV besteht nunmehr die ausdrückliche Kompetenzzuweisung für die Europäische Union, im Bereich der (kommunalen) Daseinsvorsorge gesetzgeberisch durch eine EU-Verordnung tätig zu werden. Einerseits könnte sich hierdurch die Möglichkeit ergeben, die schon seit einiger Zeit geforderte Rechtssicherheit für die Erbringung der kommunalen Dienste zur Daseinsvorsorge im Europäischen Binnenmarkt zu erreichen. Andererseits besteht aber auch die Gefahr, dass durch entsprechende EU-Verordnungen in kommunale Entscheidungshoheiten negativ eingegriffen wird.

Hierzu waren in dem Anhörungstermin vier Experten eingeladen, einen Fachvortrag einzubringen; seitens der Europäischen Kommission, des Ausschusses der Regionen, des Wirtschafts- und Sozialausschusses der EU und für die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände durch den DStGB-Europabeigeordneten Uwe Zimmermann.

Kommunales Selbstverwaltungsrecht und Subsidiarität achten!

In dem Konsultationsbeitrag des DStGB wird insbesondere hervorgehoben, dass der neue Art. 14 AEUV nicht isoliert als neue EU-Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Daseinsvorsorgeleistungen gesehen werden darf. Denn durch den Vertrag von Lissabon wurde die Rolle und institutionelle Stellung der Kommunen in der EU insgesamt gestärkt und ausgeweitet. So ist die Europäische Union nun ausdrücklich verpflichtet, das Recht der kommunalen Selbstverwaltung zu achten. Die Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätskontrolle umfasst explizit die Städte und Gemeinden. Und vor allem werden in dem Vertragsprotokoll Nr. 26 zum Vertrag von Lissabon die Kompetenzen der Städte und Gemeinden bei der Definition, Organisation und Erbringung der Dienste der Daseinsvorsorge hervorgehoben und unterstrichen.

Dementsprechend konzentriert sich der Konsultationsbeitrag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände darauf, gegenüber der neuen EU-Gesetzge-bungskompetenz in Art. 14 AEUV das Recht der kommunalen Selbstverwaltung und die damit verbundenen Entscheidungshoheiten der Städte und Gemeinden hervorzuheben. Gleichzeitig wird aufgezeigt, an welchen Stellen Rechtssicherheit für die Städte und Gemeinden bei der Erbringung der Dienste der Daseinsvorsorge geschaffen werden könnte.

Den Konsultationsbeitrag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Österreichischen kommunalen Spitzenverbände kann unten in deutscher und englischer Sprache als PDF-Dokument runtergeladen werden.

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