Annahme des Monti-Pakets durch die EU-Kommission

Wesentlicher Bestandteil dieses sog. Monti-Pakets ist eine Freistellungsentscheidung. Auf Grund dieser Entscheidung werden zukünftig Ausgleichszahlungen, die Städte und Gemeinden ihren Unternehmen und Einrichtungen für die Erbringung von Gemeinwohlverpflichtungen im Rahmen der Daseinsvorsorge zuwenden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmelde- und Genehmigungspflicht des europäischen Beihilfenrechts freigestellt. Dieses Genehmigungsverfahren hat bisher aufgrund seiner für die Städte und Gemeinden unklaren Voraussetzungen und der langen Verfahrensdauer maßgeblich zur Rechtsunsicherheit beigetragen. Wesentlichstes Kriterium für eine jetzt mögliche Freistellung von dem Verfahren ist die Einhaltung von Schwellenwerten. So darf der jährliche Umsatz des bezuschussten Unternehmens nicht über 100 Mio. € liegen und die Zuwendungssumme darf jährlich 30 Mio. € nicht übersteigen.

Die Freistellungsentscheidung der Europäischen Kommission ist ein Erfolg unserer Anstrengungen für mehr Rechtssicherheit für die kommunale Daseinsvorsorge im Hinblick auf das europäische Wettbewerbsrecht. Es ist uns sowohl gelungen, bei der Europäischen Kommission Problembewusstsein für die besondere Situation der Kommunen als auch eine sachgerechte Lösung zu erreichen. Eine Freistellung für die kommunale Daseinsvorsorge erfolgt nämlich mit der Begründung, dass es sich dabei um lediglich lokale Dienstleistungen handelt, die den Binnenmarkt nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

Die Städte und Gemeinden werden nun in der Lage sein, Ausgleichszahlungen an öffentliche Dienstleistungen von kleiner Dimension und an Krankenhäuser, den sozialen Wohnungsbau, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zu gewähren, ohne diese zuvor der Kommission notifizieren zu müssen. Die neuen Regelungen gelten für (öffentliche) Unternehmen, die einer gewerblichen/wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, da öffentliche Unterstützungen für Einrichtungen, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (z.B. Pflichtversicherungen), ohnehin keine staatliche Beihilfe darstellt. Für den öffentlichen Personenverkehr möchte die EU-Kommission in Kürze eine gesonderte Regelung vorschlagen.

Diese Regelungen geben den Städten und Gemeinden die bereits seit Jahren geforderte Rechtssicherheit bei der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge. Die Schwellenwerte für die Befreiung von der Notifizierungspflicht geben den Städten und Gemeinden einen verlässlichen Handlungsrahmen. Diese Schwellenwerte wurden gegenüber den ursprünglichen Vorschlägen der EU-Kommission (15 Mio. Euro) nicht zuletzt auf Drängen der kommunalen Spitzenverbände deutlich angehoben auf nun 30 Mio. Euro.

Die Maßnahmen tragen dazu bei, das sog. Altmark Trans-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-280/00 vom 24.7.2003) umzusetzen und damit die Rechtssicherheit für die Ausgleichszahlungen für die Tausende von kleinen, häufig lokalen öffentlichen Dienstleistungen zu erhöhen. Ein Teil der von der EU-Kommission beschlossenen Regelungen ist noch auf nationaler Ebene zu vervollständige, vor allem hinsichtlich der Betrauungsakte für Dienste der Daseinsvorsorge.

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