
GEMA
In Städten und Gemeinden gibt es viele Anlässe, bei denen Musik gespielt wird. Das können insbesondere Veranstaltungen, Feste und Märkte sein, bei denen Liveauftritte von Berufs- oder Hobbymusikern, Chören stattfinden oder aber öffentlich Musik auf Tonträgern abgespielt wird. Ist diese Musik urheberrechtlich geschützt, sind solche Nutzungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzuzeigen – und nach den von der GEMA aufgestellten Tarifen zu vergüten.
Vor diesem Hintergrund hat der DStGB mit der GEMA einen sog. Gesamtvertrag geschlossen. Der DStGB ist zudem über die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auch Mitglied der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV). Die BVMV verhandelt mit der GEMA die Höhe und die Strukturen der einschlägigen Tarife und schließt entsprechende Rahmenverträge ab. Die BVMV hat ebenfalls einen Gesamtvertrag mit der GEMA geschlossen. Danach erhalten Mitglieder der BVMV bzw. die Mitglieder der Mitgliedsverbände der BVMV – also mittelbar auch die Städte und Gemeinden über die Mitgliedsverbände des DStGB - einen Nachlass auf die Vergütungssätze, sogenannter „Gesamtvertragsnachlass“ oder „Verbandsnachlass“ in Höhe von derzeit 20 %.
Damit den Städten und Gemeinden der Gesamtvertragsnachlass von der GEMA gewährt werden kann, übermittelt der DStGB der GEMA in regelmäßigen Abständen eine aktuelle Übersicht der Mitgliedsstädte und -gemeinden der Mitgliedsverbände des DStGB an die GEMA, die diese Daten als Verantwortliche i.S.d. DSG-VO verarbeiten wird.




