Nach mehreren Verhandlungsrunden und der anschließend notwendig gewordenen Beschreitung des Rechtswegs ist es dem Bundesverband der Musikveranstalter (BMVM) gelungen, seine Position gegenüber der GEMA durchzusetzen und die Streitigkeit im Sinne unserer Mitglieder erfolgreich zu beenden.
Der BVMV konnte nicht nur eine Preiserhöhung der GEMA abwehren, sondern auch aktiv eine Verbesserung der Konditionen und eine angemessene Tarifanpassung erreichen.
Hintergrund
Das FS-Verfahren betrifft Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter – insbesondere in Gaststätten, Aufenthaltsräumen und im Handel. Im Mittelpunkt steht der sogenannte FS-Tarif der GEMA, bei dem für die Vergütung maßgeblich auf die genutzten Fernsehgeräte bzw. Bildschirme und Beamer abgestellt wird.
Das Verfahren wurde im Jahr 2018 von der BVMV (DEHOGA und HDE) eingeleitet. Es stand zu befürchten, dass aufgrund der Marktentwicklung im TV-Bereich tausende Nutzer aus dem normalen Fernsehtarif (Fernsehgrößen bis 42 Zoll) in den Großbildschirmtarif (ab 43 Zoll) eingestuft worden wären. Dies hätte erwartbar zu drei- bis vierfach höheren Gebühren geführt.
Zuletzt erging in diesem Verfahren am 17. Mai 2024 ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 38 Sch 57/22 WG e).
Neue Größenschwellen für TV-Geräte und Anrechnung
Das Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung der BVMV weitgehend. Es erkannte die von der BVMV geforderten Größenschwellen für TV-Bildschirme an (bis 65 Zoll Bilddiagonale für [Kleinbild-]Fernseher statt bisher bis 42 Zoll; Großbildschirme = Bilddiagonale von mehr als 65 Zoll, bisher mehr als 42 Zoll).
Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die im Tarif vorgesehenen Anrechnungs-/Ermäßigungsbestimmungen als angemessen gelten. Sie entsprechen der jahrzehntelangen Praxis der BVMV und der GEMA.
Zudem konnte die BVMV auch weitergehende Forderungen der GEMA zu Tarifänderungen und einer Linearisierung erfolgreich abwehren.
Das OLG München hatte gegen seine Entscheidung keine Revision zugelassen. Die GEMA hatte hiergegen beim BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der BGH nun zurückgewiesen hat.

