BVerwG: § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackVo unwirksam

Die Regelung der Verpackungsverordnung über die entgeltliche Mitbenutzung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtungen durch die Betreiber des Dualen Systems Deutschland ist unwirksam. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2015 entschieden und eine Klage des Landkreises Böblingen gegen das private Rückholsystem für Verkaufsverpackungen abgewiesen (Az.: 7 C 17.12).

Klage in den Vorinstanzen teilweise erfolgreich

Der Kläger, der in seinem Bereich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, wollte festgestellt wissen, dass die Beklagte zur entgeltlichen Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen des Landkreises für die Sammlung von Papier, Pappe und Karton verpflichtet ist. Dabei stand insbesondere im Streit, welche Einrichtungen des Klägers von der Mitbenutzungspflicht erfasst sind und wie die Höhe des Entgeltes zu bestimmen ist. Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg.

Vorschrift nicht hinreichend bestimmt genug

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kann nach der jetzt ergangenen Entscheidung des BVerwG allein § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 sein. Danach können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von bestimmten Materialien – unter anderem – erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Diese Vorschrift ist nach Auffassung der Richter aber unwirksam, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht entspricht, das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankert ist.

Gesamte Regelung nichtig

§ 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 soll dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch unter anderem auf Entrichtung eines angemessenen Entgelts vermitteln. Er müsse daher den Bestimmtheitsanforderungen genügen, die für abgabebegründende Tatbestände – etwa Gebühren und Beiträge – gelten, so das BVerwG. Diese müssten so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen kann. Das sei bei § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV 2008 nicht der Fall. Die Vorschrift enthalte keine Vorgaben, wie das angemessene Entgelt zu bestimmen ist. Dies führe zur Nichtigkeit der gesamten Regelung, denn Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch seien untrennbar miteinander verbunden.

(Quelle: beck online vom 27. März 2015)

Anmerkung: 

Diese höchstrichterliche Entscheidung aus Leipzig ist zum einen bedeutsam für Städte und Gemeinden, die mit Systembetreibern über die Mitbenutzungsmodalitäten und zu entrichtenden Entgelte für die Sammlung bestimmter Materialien, wie Papier, Pappe und Karton, streiten. Hier ist nun eine mögliche Anspruchsgrundlage für die kommunalen Forderungen entfallen. Bei faktischer Mitbenutzung dürfte für die betroffenen Kommunen ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677, 683 BGB in Frage kommen. Zum anderen zeigt die Entscheidung auf, dass es sich bei der VerpackV nicht mehr um eine zeitgemäße Regelung und geeignete Grundlage einer zukünftigen Wertstoffpolitik handelt. Folglich sollte das Bundesumweltministerium zügig den mittlerweile für Ende April angekündigten Entwurf eines Wertstoffgesetzes vorlegen.

aMLQ

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