Urteil des BGH zur Verkehrssicherungspflicht im Wald

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH)  bereits am 02. Oktober 2012 sein Urteil im Revisionsantrag des OLG Saarbrücken zur Frage der Verkehrssicherungspflicht sprach, liegt nun auch die dazugehörige Urteilsbegründung vor. Mit seinem Urteil folgt der BGH der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken vom März 2010. Die obersten Richter weisen damit den vom Saarländischen Oberlandesgericht im November 2011 bejahten Schadensersatzanspruch einer Spaziergängerin zurück, die 2006 durch einen abbrechenden Ast einer 5 m neben dem Forstwirtschaftsweg stehenden Eiche schwer am Kopf verletzt wurde. Der beklagte Forstwirt wurde von der Haftung freigesprochen.

In seiner Begründung verweist der BGH insbesondere auch auf das Bundeswaldgesetz und das Landeswaldgesetz Saarland, nach dem das Betreten des Waldes für jedermann zum Erholungszwecke auf eigene Gefahr gestattet ist. „Da der Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr nutzt, ist eine Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen“, so die Richter. Sie sehen die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. „Die Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt auch für Waldwege. Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslosen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko“, so aus der Urteilsbegründung. „Dass der Waldbesucher die waldtypischen Gefahren selbst tragen muss, ist gleichsam der Preis für die eingeräumte Betretungsbefugnis. Dass der Waldbesitzer grundsätzlich keine Pflicht trifft, den Verkehr auf Waldwegen gegen waldtypische Gefahren zu sichern, entspricht auch der nunmehr in § 14 Bundeswaldgesetz (BWaldG) für das Betreten des Waldes getroffenen Regelung“. 

Zusammenfassung

  • Mit dem Urteil wird klargestellt, dass der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren haftet, die im Wald atypisch sind.
  • „Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte“, so die Karlsruher Richter.

Erläuterung zu „waldtypische – atypische Gefahren“

Typische Gefahren sind solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Fahrspuren in Wegen, Reisig im Bestand, Trockenzweige in Baumkronen, herabhängende Äste nach Schneebruch oder Sturmschäden sind Beispiele für typische Waldgefahren.

Atypische Gefahren sind immer dann anzunehmen, wenn der Waldbesitzer selbst oder ein Dritter Gefahrenquellen schafft, selbst einen besonderen Verkehr eröffnet, anzieht oder duldet oder gegen sonstige dem Schutz von Personen oder Sachen dienende Rechtsvorschriften verstößt. Selbstgeschaffene Gefahrenquellen sind z. B. Kinderspielplätze, Kunstbauten, Fanggruben, gefährliche Abgrabungen oder Parkplätze im Wald.

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