Straßenverkehr

BVerwG beanstandet Bewohnerparkgebührensatzung in Freiburg

Bestätigt hat das Gericht grundsätzlich die in Freiburg hoch angesetzte Gebühr von 360 Euro pro Jahr. Für eine Akzeptanz der Maßnahme sollten Kommunen jedoch auch soziale Aspekte im Blick haben. Doch für eine soziale Staffellung fehlt laut Gericht noch die gesetzliche Grundlage. Aus Sicht des DStGB besteht nun Nachbesserungsbedarf durch den Bundes- sowie auch durch die Landesgesetzgeber.

Nach Urteil des BVerwG sind die Gemeinden in Bezug auf Bewohnerparkgebühren, bei denen es sich um bundesrechtlich geregelte Gebühren nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden. Die Parkgebührenverordnung ist danach keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzung der Stadt Freiburg, weil § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.

Darüber hinaus verletzt der Stufentarif nach Fahrzeuggröße in Freiburg den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehlt ebenfalls eine Rechtsgrundlage.

Nicht beanstandet hat das Gericht indes die Höhe der "Regelgebühr" in Höhe von 360 €. Angesichts des erheblichen Wertes eines wohnungsnahen Parkplatzes steht sie weder in einem groben Missverhältnis zum Gebührenzweck des Ausgleichs der mit dem Parkausweis verbundenen Vorteile noch ist sie vollständig von den zu deckenden Kosten der Ausweisausstellung abgekoppelt.

Entscheidung sorgt für Klarheit

Aus Sicht des DStGB sorgt die Entscheidung für Klarheit, wie Länder und Kommunen die Gebühren künftig beim Anwohnerparken ausgestalten können. Da die Gebühren durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden müssen, muss der Landesgesetzgeber nachbessern, denn die Landesverordnung sieht ausschließlich kommunale Satzungen vor.

Eine Staffelung nach Fahrzeuggröße ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber so ausgestaltet werden, dass die Preissprünge nicht zu groß werden. Dies wurde im Fall Freiburg bemängelt. Zudem wurde die soziale Staffelung für nichtig erklärt, da es an einer bundesgesetzlichen Grundlage hierfür fehlt. Gerade diese Staffelung ist aber aus kommunaler Sicht wichtig für die Akzeptanz von Gebühren. Hier muss der Bundesgesetzgeber Möglichkeiten schaffen, damit Kommunen u. a. Härtefälle berücksichtigen können.

Klar ist, die Gebühren für Anwohnerparken von oftmals 30 Euro sind vielerorts nicht mehr zeitgemäß. Das hat auch das BVerwG bestätigt und selbst die im nationalen Vergleich hoch angesetzte Gebühr in Freiburg von 360 Euro im Grundsatz nicht beanstandet. Zumindest die vielerorts weiter geltenden 30 Euro pro Jahr entsprechen kaum den Kosten der Kommunen für Bau und Instandhaltung des Parkraums. Je nach Rahmenbedingungen sollten Kommunen selbst die Höhe festlegen können, jedoch sollten sie aufpassen, hierbei nicht zu überziehen. Wichtig ist insoweit der Hinweis des Gerichts, dass bei einer Staffelung die Gebührensprünge nicht zu hoch sein dürfen. Dies ist nachvollziehbar, denn beispielsweise sind kinderreiche Familien grundsätzlich auf größere Fahrzeuge angewiesen.

Generell ist darauf hinzuweisen, dass in Kommunen mit ausreichend Parkraum die Städte und Gemeinden keine Gebühren erheben. Auch die Begründungszwänge für Parkraummanagement sind eng. Hier sollte aus Sicht des DStGB mit Änderung von StVG und StVO Abhilfe geschaffen werden, damit auch Ziele wie Klimaschutz und attraktive Innenstädte stärker herangezogen werden könnten.

Das Urteil zeigt leider auch, dass der einfache Weg einer bundesweiten Anhebung der maximal möglichen Gebühr für das Anwohnerparken, der bessere gewesen wäre. Hier sollte der Bundesgesetzgeber zügig nachbessern und anstelle auf die Länder zu delegieren, selbst tätig werden. Dies kann durch Anpassung der so genannten „Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ erfolgen. Damit erhielten alle Kommunen bundesweit die notwendigen Spielräume.

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