Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Rechtsausschuss

Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Rechtsausschuss

Durch aggressives Auftreten bis hin zu Morddrohungen werde nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, sondern auch der politische Diskurs in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaftsordnung angegriffen, heißt es im Entwurf. Damit sei der freie Meinungsaustausch im Internet und letztendlich die Meinungsfreiheit gefährdet. Zu deren Verteidigung sei der Staat verpflichtet. Für den DStGB hat Beigeordneter Uwe Lübking in der Anhörung den Gesetzentwurf begrüßt. Die Strafverfolgung sei ein wichtiger Baustein, um Hasskriminalität und digitale Gewalt einzu-dämmen, allerdings müssten dann auch Strafverfolgungsbehörden und die Justiz besser ausgestattet werden. 

Der Entwurf, der im März in erster Lesung im Bundestag weitgehend als dringend notwendig erachtet wurde, sieht als eine zentrale Neuerung die Einführung einer Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) vor. Sie sollen verpflichtet werden, ein System einzurichten, wonach bestimmte strafbare Inhalte an das BKA zu melden sind. Erfasst sein sollen nur solche Inhalte, bei denen es konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestandes gibt und die anhaltenden negativen Auswirkungen auf die Ausübung der Meinungsfreiheit in den sogenannten sozialen Medien haben können. Zusätzlich soll das Zugänglichmachen kinderpornografischer Inhalte erfasst werden. Der Katalog der rechtswidrigen Inhalte des NetzDG soll um das Delikt der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ergänzt werden, da die Erfahrungen aus der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke 2019 gezeigt hätten, wie sehr Hetze im Netz mittlerweile auch in dieser Form ihren Ausdruck findet. 

Der Entwurf schlägt zudem vor, den Straftatenkatalog des Strafgesetzbuches dahingehend zu erweitern, dass zukünftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung strafbar sein kann. Auch die Billigung noch nicht erfolgter Straftaten soll erfasst werden. Öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften getätigte beleidigende Äußerungen sollen zukünftig im Höchstmaß mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können. Der Tatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens soll auch für Taten gegen Personen bis hin zur kommunalen Ebene gelten. Weiteres kann dem Gesetzentwurf entnommen werden. 

Der DStGB hat den Gesetzesentwurf grundsätzlich begrüßt. Die Meinungsfreiheit im demokratischen Diskurs ist ein hohes Gut, ehrverletzende Beleidigungen oder demokratiegefährdende Bedrohungen darf der Rechtsstaat aber nicht hinnehmen. Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker, aber auch kommunale Angestellte, müssen besser geschützt werden.

Der DStGB hat in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker in den letzten Jahren vermehrt beleidigt und bedroht oder sogar körperlich angegriffen wurden. Dies führt nicht zuletzt dazu, dass in der haupt- und ehrenamtlichen Kommunalpolitik darüber nachgedacht wird, ob ein Amt oder Mandat weiter ausgeübt oder überhaupt angestrebt wird. Der DStGB begrüßt deshalb ausdrücklich die Intention der Änderungen des Strafgesetzbuches zum besseren Schutz kommunaler Amts- und Mandatsträger. Der DStGB hat über den Gesetzentwurf hinaus die Einführung eines § 238 a StGB (Nachstellung gegenüber Amts- und Mandatsträgern) gefordert, der bestehende Strafbarkeitslücken schließen könnte. Darüber hinaus plädiert der DStGB für eine Änderung des § 36 GVG (Vorschlagsliste zur Schöffenwahl).

Neben den Änderungen der strafrechtlichen Vorschriften müssen diese aber auch konsequent umgesetzt werden. Es ist zwingend notwendig, dass Schwerpunktstaatsanwaltschaften in den Ländern eingerichtet und der Informationsaustausch verbessert wird. Die ZAC NRW (Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime) und ZIT Hessen (Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität) sind Vorbilder.

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