Rechter Terror: Verbesserte Zusammenarbeit der Behörden und NPD-Verbot in der Diskussion

Rechter Terror: Verbesserte Zusammenarbeit der Behörden und NPD-Verbot in der Diskussion

Die Justiz- und Innenminister von Bund und Ländern einigten sich in einem Gespräch vom 18.11 2011 auf die Einrichtung einer Verbunddatei für gefährliche Rechtsextreme sowie auf  ein gemeinsames "Abwehrzentrums Rechtsextremismus". Als Vorbilder sollen die bereits vorhandene Datei zu islamistischen Terroristen ("Anti-Terror-Datei") und das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ) zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus in Berlin-Treptow dienen. 

Der DStGB ist sich mit den Justiz- und Innenministern von Bund und Ländern darüber einig, dass mit aller Kraft den rechtsextremistischen Gewalttaten entgegnet werden muss und dass es gilt, die freiheitliche demokratische Grundordnung in unserem Land vor ihren Feinden zu schützen. Insbesondere für die eher ländlichen Regionen verweist der DStGB auf die hilfreiche Handreichung „Gemeinsam handeln: Für Demokratie in unserem Gemeinwesen“, die von diesem Internet-Schwerpunkt des DStGB kostenlos herunter geladen werden kann. Die Broschüre enthält Empfehlungen für den Umgang mit Rechtsextremismus im ländlichen Raum, die unter Federführung des BBE erarbeitet worden sind, wobei der DStGB  an deren Erstellung mitgearbeitet hat.

Gegenstand des Gesprächs der Justiz- und Innenminister von Bund und Ländern war auch die Diskussion um die Aufnahme eines erneuten NPD-Verbotsverfahrens. Einigkeit bestand darin, dass ein neues NPD-Verbotsverfahren nicht scheitern dürfe. Zunächst müsse daher eine detaillierte Prüfung erfolgen. Dazu sagte Bundesinnenminister Friedrich: "Es ist wichtig, sich bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus auf Quellen aus der Szene stützen zu können. So können sowohl Strategien als auch konkrete Maßnahmen der rechtsextremistischen Szene frühzeitig in Erfahrung gebracht werden. Dies ist erforderlich, um hier mit Erfolg gegensteuern zu können. Die Risiken, die durch die Abschaltung von V-Leuten im Rahmen eines NPD-Verbotsverfahrens entstehen, müssen daher genau abgewogen werden", so der Bundesinnenminister.

Im Zusammenhang mit der NPD-Verbotsdiskussion verweisen wir auch auf die vom Bundesinnenministerium bereitgestellten „FAQ Parteienverbot“, die Fragen zum rechtlichen Hintergrund von Parteienverboten beantworten:

„Wann kann eine Partei verboten werden?
Nach Artikel 21 Absatz 2 GG können Parteien verboten werden, die verfassungswidrig sind. Dies ist der Fall, wenn eine Partei nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen will. Es genügt für ein Parteiverbot also nicht, dass oberste Verfassungswerte in der politischen Meinungsäußerung in Zweifel gezogen, nicht anerkannt, abgelehnt oder ihnen andere entgegengesetzt werden. Die Partei muss vielmehr planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen.

Wer darf eine Partei verbieten?
Eine Partei kann nicht einfach per Gesetz oder Verordnung verboten werden; dies kann nur das Bundesverfassungsgericht durch Urteil tun. Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung wiederum sind als einzige berechtigt, einen entsprechenden Antrag auf den Ausspruch eines Parteiverbots zu stellen. Dieses sogenannte Parteienprivileg schützt den offenen Wettbewerb der politischen Parteien und Programme. Es wäre mit unserem Demokratieverständnis nicht vereinbar, wenn die Mehrheitsparteien andere Parteien verbieten und sich so missliebiger politischer Konkurrenz entledigen könnten.

Wurden bereits Parteien verboten?
In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen ein Parteiverbot ausgesprochen: gegenüber der nationalsozialistisch orientierten Sozialistischen Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und gegenüber der stalinistischen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956. Ein von der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat beantragtes Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 18. März 2003 wegen Verfahrenshindernissen eingestellt. Die Verfassungswidrigkeit der NPD wurde nicht geprüft.

Warum hat das Bundesverfassungsgericht das NPD-Verbotsverfahren im Jahr 2003 eingestellt?
Mit Beschluss vom 18. März 2003 hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahren über die Anträge des Bundestages, Bundesrates und der Bundesregierung auf ein Verbot der NPD eingestellt. Maßgeblicher Grund hierfür war die auch im Verbotsverfahren fortwährende Beobachtung der NPD durch V-Leute bis in die Führungsgremien der Partei. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Umstand einen mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht zu vereinbarenden Verstoß gesehen. Um zukünftig ein Verbotsverfahren erfolgreich durchführen zu können, müssen demnach rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht – spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen Antrag zu stellen – alle Quellen in den Vorständen der Partei abgeschaltet werden. Dies reicht aber nicht aus. Die Verfassungswidrigkeit der Partei darf zudem vor Gericht nicht mit Beweisen begründet werden, die wesentlich von V-Leuten beeinflusst worden sind. Einen solchen Nachweis zu führen, ist sehr schwierig. Dies wäre am sichersten dadurch zu bewerkstelligen, dass alle V-Leute aus der Beobachtung der verfassungsfeindlichen Umtriebe zurückgezogen werden. Dies birgt erhebliche Risiken in sich. Die Sicherheitslücken, die sich daraus ergäben, sind beträchtlich.“

Quelle: www.bmi.bund.de

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