In der veröffentlichten Urteilsbegründung führt das Gericht unter anderem folgendes aus:
§ 3a Abs. 1 Düngegesetz (DüngG) verpflichte zur Erarbeitung eines selbständigen düngebezogenen, mit der Düngeverordnung nicht (teil-)identischen nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Ein solches Programm existiere in Deutschland bisher nicht. Zwar wurden in Deutschland – insbesondere durch den Erlass der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)– Regeln zum Düngen aufgestellt. Allerdings genüge dies nicht den Vorgaben des § 3a DüngG, wonach schon dem Wortlaut nach ein gestuftes Regelungskonzept vorgesehen ist: Zuerst müsse ein Aktionsprogramm auf Basis von § 3a DüngG entwickelt werden, in dem die Ziele und Maßnahmen zur Verringerung der Nitratbelastung festgelegt sind. Erst danach dürften diese Vorgaben in konkrete Verordnungen wie die Düngeverordnung übernommen werden.
Das Aktionsprogramm, das dem Ziel dient, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen, müsse auf ein kohärentes Gesamtkonzept gerichtet sein, das den Charakter einer konkreten und gegliederten Planung hat. Hierbei sei nach den Vorgaben der EU-Nitrat-Richtlinie zugrunde zu legen, dass Gewässer nicht nur dann als von Verunreinigung betroffen angesehen werden, wenn – was in vielen Regionen Deutschlands der Fall ist – Grundwasser mehr als 50 mg/l Nitrat enthält, sondern insbesondere auch dann, wenn in Binnengewässern, Mündungsgewässern, Küstengewässern und Meeren eine Eutrophierung festgestellt wurde.
Anmerkung des DStGB
Die nun vorgelegte Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts stellt klar, dass die Düngeverordnung auch nicht teilweise als Nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen zu werten ist. Die Kommunen sind in besonderem Maße durch Nitratbelastungen betroffen, da hierdurch die Trinkwasserversorgung in betroffenen Gebieten erheblich erschwert wird. Nun ist der Bund gefordert, zeitnah ein geeignetes Aktionsprogramm zu erarbeiten. Ein Nitrat-Aktionsprogramm würde klären, mit welchen Maßnahmen die Nitratwerte im Grundwasser so gesenkt werden können, dass der Schutz des Grundwassers signifikant verbessert und die Grenzwerte der EU-Nitratrichtlinie eingehalten werden können.
Das Urteil unterstreicht, dass seit über 20 Jahren die EU-Nitratrichtlinie unzureichend umgesetzt wird.
