Koalitionsinterne Einigung über Energieeffizienz-Richtlinie und Photovoltaik-Förderung

Koalitionsinterne Einigung über Energieeffizienz-Richtlinie und Photovoltaik-Förderung

I.    Photovoltaik-Förderung

1.    Inhalt der Einigung

Gemäß dem am 23.02.2012 nach dem Ministergespräch veröffentlichten Ergebnispapier gehen das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) davon aus, dass der technologische Fortschritt eine Anpassung der EEG-Förderung erfordert, um die von den Stromverbrauchern zu finanzierende EEG-Umlage zu senken. Obwohl die Solarstromvergütung von Ende 2008 bis heute nahezu halbiert worden sei, seien in den letzten beiden Jahren jeweils eine Leistung von rund 7,5 Gigawatt neu installiert worden. Bereits ab 2017 seien erste Anlagentypen nicht mehr auf eine EEG-Förderung angewiesen.

    Gemäß dem Konsenspapier wird an den Grundsatz festgehalten, dass die Förderhöhe sich nach der Zubaumenge richtet. An den Zielkorridor von 2,5 bis 3,5 Gigawatt pro Jahr wird in 2012 und 2013 festgehalten. Danach wird der Zielkorridor um 400 Megawatt pro Jahr abgesenkt; von 2017 an wird er dann 900 bis 1 900 Megawatt betragen. Zur kurzfristigen Nachsteuerung der Vergütung bei Über- oder Unterschreitung des Zubaukorridors ist eine Verordnungsermächtigung geplant.

Ab dem 09.03.2012 gibt es nur noch drei Kategorien von Anlagen, deren Vergütungssätze wie folgt abgesenkt werden:
-    Bei den Anlagen bis 10 kW: auf 19,5 ct/kWh (Dachanlagen)
-    Bei den Anlagen bis 1.000 kW: auf 16,5 ct/kWh (Dachanlagen)
-    Bei den Anlagen bis 10 MW: auf 13,5 ct/kWh (Dach- und Freiflächenanlagen)
-    Keine Vergütung für Anlagen größer als 10 Megawatt

Ab dem 01.05.2012 ist zur Vermeidung so genannter Jahresendrallyes eine monatliche Degression von 0,15 Cent vorgesehen. Ab dem 01.01.2013 soll für alle Anlagen, die ab dem 09.03.2012 in Betrieb gehen, nur noch ein bestimmter Prozentsatz der produzierten Strommenge förderfähig sein. Für Dachanlagen bis 10 Kilowatt Leistung sind dies 85 Prozent der im Kalenderjahr erzeugten Strommenge, für alle anderen Anlagen 90 Prozent.

Zur Korrektur von Fehlentwicklungen sollen Nichtwohngebäude, die im Außenbereich neu errichtet werden, nur noch die Vergütung nach dem Tarif für Freiflächen erhalten.

Der Begriff der Inbetriebnahme als Fördervoraussetzung soll erst erfüllt sein, wenn das stromerzeugende Modul fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet ist.

Zur Vermeidung der massenhaften automatischen Abschaltung älterer Photovoltaik-Anlagen bei Überschreitung einer bestimmten Netzfrequenz (so genannte 50,2 Hertz-Problematik) sollen die Netzbetreiber zur Umrüstung der Wechselrichter verpflichtet und die Anlagenbetreiber zur Duldung dieser Umrüstung verpflichtet werden. Die Umrüstung soll je zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG-Umlage finanziert werden.

In § 37 EEG soll klargestellt werden, dass Stromspeicher grundsätzlich von der EEG-Umlage befreit sind. In das Einspeisemanagement, das den Netzbetreibern ermöglicht, Überkapazitäten gegen Entschädigung vom Netz zu nehmen, sollen ab dem 01.07.2012 auch Anlagen unter 100 Kilowatt einbezogen werden.

2.    Bewertung

Vor der nun erzielten Einigung hatte Bundeswirtschaftsminister Rösler die Förderung der Photovoltaik als unverhältnismäßig bezeichnet und sich für eine Abkehr der derzeitigen Preissteuerung zugunsten einer Mengensteuerung ausgesprochen. Energieversorger wären dann verpflichtet gewesen, einen bestimmten Teil ihres Stroms aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen. Insoweit hat sich Bundesumweltminister Röttgen mit der grundsätzlichen Beibehaltung des EEG-Regelwerks durchgesetzt.

Die Kommunen sind von den beschlossenen Änderungen in ihrer Funktion als Energieerzeuger (Stadt- und Gemeindewerke, Bürgerkraftwerke) sowie als Energieverbraucher (Energiekosten als großer kommunaler Ausgabenblock) betroffen. Im Grundsatz liegen daher die beschlossenen Regelungen zur Begrenzung der EEG-Differenzkosten (Unterschied zwischen Marktpreis und Einspeisevergütung) im kommunalen Interesse. Zugleich sind der Vertrauensschutz und die Investitionssicherheit der kommunalen Betreiber von EEG-Anlagen zu berücksichtigen. Das BMU hat bereits die letzte gesetzgeberische Anpassung der EEG-Vergütung durch ein Rechtsgutachten zur Reichweite des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes abgesichert. Danach ist das Vertrauen potenzieller Investoren umso weniger schutzwürdig, je mehr die geltenden Fördersätze politisch umstritten sind.

Die grundsätzliche Beibehaltung der EEG-Förderung trägt jedenfalls dem Vertrauensschutz der Anlagenbetreiber besser Rechnung als die vom BMWi zunächst favorisierte Mengensteuerung. Hervorzuheben ist, dass der Bezugspunkt der Degression das Datum der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage ist. Die Vergütung des Stroms zum jeweils geltenden Satz ist dann 20 Jahre lang garantiert.

Die geplante Regelung zur 50,2-Hertz-Problematik betrifft die Kommunen auch als Betreiber der Verteilnetze, in die der dezentral erzeugte Solarstrom eingespeist wird. Die Umrüstung der Gleichrichter müssen sie zur Hälfte finanzieren, können diese Kosten aber im Grundsatz über die Netzentgelte refinanzieren.

II.    EU-Energieeffizienzrichtlinie

1.     Inhalt der Einigung

Die beiden Bundesminister sprechen sich dafür aus, den Mitgliedstaaten verbindliche Effizienzziele vorzugegeben und ihnen die Wahl der konkreten Umsetzungsmaßnahmen zu überlassen. Das Ergebnispapier enthält den folgenden Formulierungsvorschlag für Art. 6 Abs. 1 der Energieeffizienzrichtlinie:

„Die Mitgliedstaaten legen fest, dass ab dem Jahr der Anwendung dieser Richtlinie bis zum Jahr 2020 eine Steigerung der Energieeffizienz von 6,3 % innerhalb von drei Jahren oder eine Senkung des Energieverbrauchs von 4,5 % innerhalb von drei Jahren gegenüber einer jeweils vorlaufenden dreijährigen Referenzperiode erreicht wird. Dazu legen die Mitgliedstaaten im Rahmen von Energieeffizienzaktionsplänen Maßnahmen vor.“

2.     Bewertung

Der Vorschlag dürfte so zu verstehen sein, dass die beiden Bundesminister die Regelung in Art. 4 des vorliegenden Richtlinienentwurfs ablehnen, mit der die Kommunen verpflichtet werden sollen, jährlich 3 % ihrer Bestandsgebäude energetisch zu sanieren. Der DStGB und auch der Bundesrat haben diese Regelung bereits zurückgewiesen (s. hierzu unter www.dstgb.de den Schwerpunkt „Energiewende und kommunaler Klimaschutz/Energieeffizienz“). Das Gesetzgebungsverfahren ist allerding inzwischen auf EU-Ebene weit fortgeschritten, nachdem die Bundesregierung zuletzt im EU-Energieministerrat wegen der koalitionsinternen Meinungsverschiedenheiten nicht handlungsfähig war. Der inzwischen vorliegende Änderungsvorschlag des Berichterstatters des Europäischen Parlaments hält an der 3 %-Sanierungsquote fest.

III.     „Plattform erneuerbarer Energien“

1.     Inhalt der Einigung

Nach dem Vorbild der bereits beim BMWi unter Beteiligung des BMU im letzten Jahr eingerichteten Netzplattform soll nun das BMU unter Beteiligung des BMWi eine „Plattform erneuerbarer Energien“ gründen, mit der insbesondere die Planung für den Ausbau der erneuerbaren Energien und die bessere Koordinierung mit dem Netzausbau erfolgen sollen. Ein Steuerungskreis auf Ebene der Staatssekretäre der Bundesregierung unter Leitung von BMWi und BMU soll die Arbeiten zur Umsetzung der Energiewende koordinieren. Bestandteil der Einigung sind schließlich Grundsätze zur Erfolgskontrolle der Energiewende.

2.     Bewertung

Der DStGB fordert seit langem eine bessere Koordinierung bei der Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung. Das BMU hat dem Deutscher Städte- und Gemeindebund bereits die Beteiligung an der „Plattform erneuerbarer Energien“ zugesagt, deren Gründung nun auch mit dem BMWi abgestimmt ist.

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