Marburg beschließt neue Solarsatzung
Der Verabschiedung der Marburger Solarsatzung geht eine lange Vorgeschichte voraus. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: 8 K 4071/08) die Vorgängerregelung für unwirksam erklärt und damit der Kommunalaufsicht des Landes Hessen Recht gegeben (s. hierzu DStGB-Aktuell 3310). Nach Auskunft der Stadt Marburg ist die neue Solarsatzung in enger Anlehnung an die Urteilsgründe des VG Gießen erarbeitet worden. So wird auf Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien bei Neubauten verzichtet, da die konkurrierenden bundesrechtlichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes insoweit abschließend sind. Die Öffnungsklausel des § 3 Abs. 2 EEWärmeG eröffnet den Ländern jedoch die Möglichkeit, Nutzungspflichten für den Gebäudebestand einzuführen. Das VG Gießen hat § 81 Abs. 2 HBO als eine solche Länderregelung anerkannt, die ihrerseits satzungsrechtliche Regelungen ermöglicht. Den vom VG Gießen monierten Verstößen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip trägt die überarbeitete Solarsatzung Rechnung, indem sie Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m² von der Solarnutzungspflicht befreit. Auch die vom VG Gießen angemahnten Übergangsregelungen sind in der neuen Solarsatzung vorgesehen. Schließlich entfällt die mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbare Befreiungsregelung für besonders große Gebäude, auf denen Solaranlagen besonders effektiv eingesetzt werden können.
(Dr. Simon Burger)