NABEG: Gegenäußerung der Bundesregierung
Im Einzelnen nimmt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung wie folgt Stellung:
I. Hochzonung von Kompetenzen auf die BNetzA
Auf Grund der ablehnenden Haltung der Länder zum Vorschlag der Bundesregierung, die Vollzugsaufgaben der Planfeststellung auf die Bundesnetzagentur (BNetzA) zu übertragen, schlägt die Bundesregierung Folgendes vor: Die Trassen, die Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens durch die Bundesnetzagentur sein sollen, sollen durch eine Verordnung festgelegt werden, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
II. Ablehnung der Beteiligung der Kommunen
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Beteiligung der Kommunen bei der Erarbeitung der Bundesfachplanung und im Planfeststellungsverfahren zu stärken. Die Bundesregierung argumentiert, dass die Rechte der Kommunen durch die Regelung des NABEG im Verfahren nicht gegenüber den bestehenden raumordnerischen und Planfeststellungsverfahren beschränkt würden.
Diese Auffassung ist abzulehnen und trifft auf Widerspruch des DStGB. Der Bundesrat hatte entsprechend des Votums des DStGB darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung der Belange der Kommunen im Rahmen der Bundesfachplanung der BNetzA, die auch für die Kommunen verbindlich ist, nicht vorgesehen ist. Wenn die Bundesregierung jetzt darauf verweist, dass die Kommunen als Träger öffentlicher Belange ausreichend beteiligt werden, so ist dazu festzustellen, dass die Kommunen im Regierungsentwurf nicht als Träger öffentlicher Belange benannt werden. Aufgrund der besonderen Betroffenheit Städte und Gemeinden durch den Bau von Leitungstrassen im Gemeindegebiet ist an einer ausdrücklichen Berücksichtigung der Belange der Kommunen im Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren – wie sie der Bundesrat befürwortet – unbedingt festzuhalten.
III. Ausgleichszahlungen
Hier lehnt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates ab, einen Ausgleichsanspruch der Gemeinden, durch deren Gebiet die Trassen verlaufen, gegenüber den Netzbetreibern zu kodifizieren. Diesbezüglich argumentiert die Bundesregierung, dass ein solcher Anspruch nicht auf eine finanzverfassungsrechtliche Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, welche Belastungen einer Gemeinde eine derartige nicht steuerliche öffentliche Aufgabe sachlich rechtfertigen könnten. Zudem verweist die Bundesregierung darauf, dass sie eine Verbändevereinbarungslösung vorgeschlagen habe, die nach ihrer Auffassung vorzugswürdig sei.
IV. Gegen eine bessere Berücksichtigung der Kosten der Erdverkabelung
Die Bundesregierung lehnt des Weiteren den Vorschlag des Bundesrates ab, im Rahmen der Anreizregulierungsverordnung zu einer verbesserten Anerkennung der Kosten der Erdverkabelung auf der 110-KV-Ebene zu kommen. Im Wesentlichen argumentiert die Bundesregierung hier, dass Mehrkosten einer Erdverkabelung gegenüber einer Freileitung nicht konkret abschätzbar und deshalb auch nicht berücksichtigungsfähig seien. Mit dieser rein kostenbezogenen Argumentation verkennt die Bundesregierung die sachlich richtigen Argumente des Bundesrates, der für die bessere Berücksichtigung der Kosten der Erdverkabelung insbesondere hervorgehoben hat, dass dies der Herstellung von Akzeptanz und damit der Beschleunigung von Verfahren dient.
V. Fundstelle
Die Gegenäußerung der Bundesregierung vom 22.06.2011 ist die Bundestags-Drucksache 17/6249 und ist hier abrufbar.