Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz - Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs

Foto: Erich Westendarp/pixelio

In der aktuellen Diskussion werden allerdings vielfach Erwartungen geweckt, die nach Auffassung des DStGB rechtlich nicht gedeckt sind. Aus diesem Grund sollen im Folgenden noch einmal wesentliche Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs gegeben werden:

I. Kindertageseinrichtung oder Tagespflege

Ausgestaltung des Wunschrechts

Der Rechtsanspruch des Kindes ist auf Vermittlung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege gerichtet. Die Kommune ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Eltern eine ihrem Wunsch entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Ist dieser Platz allerdings nicht verfügbar, so kann diesem Wunsch auch nicht entsprochen werden. Im Übrigen wird der Ausbau der Kindertagesbetreuung über den 01.08.2013 hinaus weiter vorangetrieben, sodass künftig immer mehr Wünsche berücksichtigt werden können.

Gleichwertigkeit von Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege

Der Rechtsanspruch richtet sich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Beide Betreuungsformen werden als gleichwertig und gleich geeignet betrachtet. Eltern müssen daher Tagespflegeangebote als Alternative zum Kitaplatz akzeptieren. Eine gegenteilige Auffassung vertritt zwar das VG Köln und ist auch vereinzelt in der Literatur zu finden. Für das Auswahlrecht des Jugendamtes spricht aber der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB VIII. Zudem sind die Förderung in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich gleichwertig und gleich geeignet, die Ziele der frühkindlichen Förderung zu erfüllen.

II. Wohnortnahe Betreuung: Wie weit darf der Betreuungsplatz entfernt sein?

Das Angebot muss „wohnortnah“ sein. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall auszulegen ist. Die Rechtsprechung versteht unter „wohnortnah“ ein Angebot in zumutbarer Entfernung zum Wohnort. Insofern werden an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Großstädten andere Anforderungen gestellt als im ländlichen Raum. Nach der Rechtsprechung wurde in einer Großstadt eine Entfernung von 6 km als nicht zumutbar bewertet. Auf der anderen Seite ist im ländlichen Raum eine Entfernung von 15 km als nicht zumutbar betrachtet worden. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Frage der Zumutbarkeit mit Blick auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten individuell geprüft werden muss. Gerichtliche Entscheidungen bilden immer nur einen Einzelfall ab und können nicht verallgemeinert werden.

III. Anspruchsbeginn: Bearbeitungsfristen sind zu berücksichtigen

Teilweise wird unterstellt, der Rechtsanspruch wirke unmittelbar ab Vollendung des 1. Lebensjahres. Richtig ist, dass der Wunsch nach Inanspruchnahme einer Betreuung in der Regel keinen Aufschub duldet. Auf der anderen Seite wird man den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe vom Zeitpunkt des ihm gegenüber gestellten Antrags der Eltern bis zu dessen Bereitstellung eine angemessene Bearbeitungsfrist zubilligen müssen. Diese Frist dürfte grundsätzlich zwischen 3 und 6 Monaten liegen. Landesrecht kann diese Frist konkretisieren, ebenso können Kommunen dies auf der Grundlage ihrer nach Artikel 28 Abs. 2 GG bestehenden Satzungsautonomie normieren. Bei Notfällen (kurzfristige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, langfristige schwere Erkrankung der Erziehungsberechtigen usw.) ist der öffentliche Träger gehalten, innerhalb kürzerer Zeit einen Platz in der Kindertageseinrichtung oder Tagespflege bereitzustellen. Die Notfälle müssen allerdings von den Eltern nachgewiesen werden.

IV. Gegen wen richtet sich der Rechtsanspruch?

Der Rechtsanspruch richtet sich gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Wer örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, bestimmt sich nach Landesrecht.

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JpdD

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