Private Nutzung von Tablet-PCs durch Ehrenamtler künftig steuerfrei

Tim Reckmann/pixelio.de
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Bis Ende des Jahres 2014 sah die geltende Regelung vor, dass eine private Nutzung entsprechender Geräte, die ehrenamtlich tätige kommunale Mandatsträger zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt bekommen, nach dem Einkommensteuergesetz einkommensteuerpflichtig ist. Die Finanzbehörden hatten zu Beginn des Jahres 2014 festgestellt, die Nutzung eines Tablet-PCs stelle einen „anteiligen Sachbezug“ dar, der von den kommunalen Mandatsträgern „neben der Aufwandsentschädigung als Betriebseinnahme im Rahmen der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes“ zu erfassen sei. 

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat diese Regelung kritisiert und – gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag - gegenüber dem Bundesfinanzministerium eine Änderung des Einkommensteuergesetzes gefordert. Auf seiner Sitzung im Juni 2014 hatte das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zudem einstimmig eine Befreiung von der Einkommensteuer gefordert, um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden und die ehrenamtliche Tätigkeit nicht zu erschweren. Den Forderungen wurde nunmehr durch Bundestag und Bundesrat Rechnung getragen.

Durch die Ergänzung des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes ist nunmehr die steuerfreie private Nutzung durch ehrenamtlich Tätige, die diese Geräte im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 12 EStG zur Verfügung gestellt bekommen, ausdrücklich gewährleistet.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt diese Gesetzesänderung und die damit verbundene Verringerung des bürokratischen Aufwandes für Ehrenamtler ausdrücklich. Gerade in den Stadt- und Gemeindegeräten können Tablet-PCs die Arbeit für Ratsmitglieder erleichtern und zur Kosteneinsparung in den Verwaltungen beitragen.

ByyN

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