Mobilität

Novellierung des Personenbeförderungsrechts

Künftig sollen flexible Mobilitätsangebote wie Ridepooling, also per App buchbare Fahrgemeinschaften professionellen Fahrern, dauerhaft zwischen Öffentlichem Personennahverkehr und Taxiverkehr als neue Verkehrsform eingeordnet werden. Die neuen Verkehrsformen sollen im Gesetz klar definiert und voneinander abgegrenzt werden. Ridepooling soll künftig als Teil des ÖPNV (z.B. das Angebot „BerlKönig“ der Berliner Verkehrsbetriebe) als so genannter „Linienbedarfsverkehr“ und außerhalb des ÖPNV (Dienste privater Unternehmen) als „gebündelter Bedarfsverkehr“ ermöglicht werden. Auch soll die Schwelle für genehmigungsfreie Mitnahmen (z.B. Bürgerbusse) im Gesetz verankert werden. Geplant ist darüber hinaus einen klaren Rechtsrahmen für die viel diskutierten Mietwagenverkehre (z.B. UBER) zu schaffen.

Während ÖPNV-integriertes Ridepooling nach dem Gesetzentwurf den Anforderungen des ÖPNV wie Tarifsystemen (plus ggf. Komfortzuschlag) unterläge, gäbe es erweiterte Spielräume für private Ridepooling-Anbieter. Diese sollen zwar zunächst von der Rückkehrpflicht befreit werden, jedoch sollen diese einen zu bestimmenden Besetzungsgrad erreichen. Bei Bedarf soll u.a. auch eine tarifliche Abgrenzung zum ÖPNV erfolgen. Für die Mietwagenverkehre soll die Rückkehrpflicht beibehalten werden. Die digitale Bestellung einer Fahrt würde hier erleichtert. Im Bereich des Taxiverkehrs soll bspw. die Ortskundeprüfung durch eine Fachkundeprüfung ersetzt werden.

Kernpunkte der Stellungnahme

Die Kommunalen Spitzenverbände begrüßen eine Modernisierung des Personenbeförderungsrechts. Durch die Digitalisierung in Verbindung mit flexiblen Bedienformen ergibt sich die Möglichkeit die Mobilitätsversorgung nachhaltig gerade dort zu verbessern, wo das ÖPNV-Angebot nur gering ausgeprägt ist. Einzelne Steuerungsinstrumente und Verpflichtungen müssen allerdings so ausgestaltet werden, dass sie praxistauglich, wirkungsvoll und rechtssicher handhabbar sind. Der geplante Rechtsrahmen darf nicht zu übermäßigen so genannten Mietwagenverkehren mit entsprechendem Verkehrsaufkommen führen. Diese Verkehrsform müsste nach dem Gesetzentwurf weder Beförderungs- noch Tarifpflichten und sonstige Vorgaben zur Verkehrseffizienz oder zur Barrierefreiheit erfüllen. Wenn öffentliche Verkehrsinteressen und Aspekte wie Verkehrseffizienz und Klimaschutz beeinträchtigt werden, sollten die Kommunen hier stärker als im Entwurf vorgesehen gegensteuern können.

Es bedarf zudem einer klar definierten Datenlieferung der Anbieter an die Kommunen für die entsprechenden Aufsichts- und Kontrollzwecke. Daten sind zudem für die Vernetzung der Verkehrsangebote entscheidend. Hierbei sollten wiederum vorhandene Datenplattformen der Verkehrsverbünde und der Länder genutzt werden, um nach dem Bottom-Up-Prinzip eine Sicherung der Datenqualität zu ermöglichen.

Als übergreifender Befund ist festzuhalten, dass viele vorgesehene Regelungen neue unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (z.B. Verkehrseffizienz, Stadt- und Vorortverkehr, Umweltverträglichkeit, Sozialstandards). In Teilen erscheinen diese aufgrund ihrer Unschärfe als Abgrenzungskriterium ungeeignet oder sollten für eine rechtssichere Handhabung und Anwendung konkretisiert werden.

Einschätzung des DStGB

Nach der politischen Einigung zu Eckpunkten eines neuen PBefG werden flexible Mobilitätsangebote wie Ridepooling, also per App buchbare Fahrgemeinschaften, dauerhaft zwischen ÖPNV und Taxiverkehr eingeordnet. Um Fehlentwicklungen vermeiden zu können, brauchen die Kommunen jetzt eine scharfe Klinge, statt ein stumpfes Schwert. Nur mit wirksamer Steuerung könnte per App buchbare Mobilität tatsächlich einen Beitrag zur Verkehrswende leisten.

Innovation ist wichtig und gerade im öffentlichen Verkehr braucht es einen Digitalisierungsschub, nicht zuletzt getrieben durch die Corona-Pandemie. Wer Fahrgäste zum Umstieg bewegen will, muss heutzutage seine Angebote leichter zugänglich machen, durchgängig digital-buchbare Reiseketten ermöglichen und Echtzeitinformationen liefern. Nur mit attraktiven Tarifen und einer hohen Verfügbarkeit an nachhaltigen Mobilitätsalternativen kann die Verkehrswende gelingen. Dabei sind Digitalisierung und Liberalisierung aber kein Selbstzweck. Sie müssen sich daran messen lassen, ob es gelingt, einen besseres Verkehrsangebot für alle zu schaffen. Für die Kommunen stehen nicht nur die gut angebundenen und stark frequentierten Zentren im Fokus. Zusätzliche Angebote braucht es für die Menschen und Räume, die weniger gut mit dem ÖPNV erreicht werden. Der DStGB wird den weiteren Gesetzgebungsprozess eng begleiten. 

Weitere Informationen:

Foto: © CleverShuttle

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