OVG Thüringen: Rechtsmittel gegen Flüchtlingsanerkennung für syrische Asylantragsteller verworfen

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Asylgesetz zuerkannt, den Asylantrag aber im Übrigen abgelehnt. Mit ihren dagegen erhobenen Klagen mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Flüchtlinge (§ 3 Abs. 1 Asylgesetz) zu erreichen, hatten die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Meiningen Erfolg. Nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnisse hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass aus Deutschland zurückkehrende syrische Staatsangehörige im Falle ihrer erzwungenen oder auch freiwilligen Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen einer bei ihnen vermuteten regimekritischen bzw. regimefeindlichen Einstellung befürchten müssten.

Gegen die Urteile hat die durch das BAMF vertretene Bundesrepublik Deutschland beim Thüringer Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Mit diesen derzeit etwa 100 Verfahren betreffenden Anträgen hatte sie keinen Erfolg. Die Beklagte habe sich nicht in der erforderlichen Weise mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, so der zuständige 3. Senat in den nun gefassten Beschlüssen vom 14.12.2016 (Az.: 3 ZKO 638/16). Das Verwaltungsgericht sei aufgrund einer eingehenden und substantiierten Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien zu der Erkenntnis gelangt, dass Rückkehrern eine Verfolgung drohe. Auf diese konkrete Begründung gehe das Bundesamt aber nicht oder nur unzureichend ein bzw. setze den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur Mutmaßungen entgegen. Es habe damit keinen Grund für die Zulassung der Berufung dargelegt.
 
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


Anmerkung
Die Entscheidungspraxis des BAMF, syrischen Asylbewerbern zunächst diese Flüchtlingseigenschaft und nicht nur den sog. subsidiären Schutzstatus zuzusprechen, ist bereits Gegenstand einer Vielzahl an verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Bundesweit liegen mehr als 32.000 Klagen gegen die Entscheidung des BAMF in gleichgelagerten Fällen vor. Die Frage, ob den Asylantragstellern die Eigenschaft als politischer Flüchtling (§ 3 Asylgesetz) oder der subsidiäre Schutzstatus als Bürgerkriegsflüchtling (§ 4 Asylgesetz) zu gewähren ist, ist vor allem für die Frage des Familiennachzuges von rechtserheblicher Bedeutung.

Während das OVG Schleswig mit Urteil vom 23.11.2016 (Az. 3 LB 17/16) bundesweit eine erste Berufungsentscheidung über die inhaltliche Frage getroffen hat, ob syrische Flüchtlinge generell einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben und ob Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen können – und dies verneinte – trifft das Thüringer OVG im vorliegenden Verfahren in erster Linie eine formelle Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das BAMF.

Aus kommunaler Sicht führt die uneinheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte zu der Frage des Flüchtlingsstatus von syrischen Asylbewerbern zu Rechts- und Planungsunsicherheiten im Hinblick auf die Integration der Geflüchteten. Richtungsweisend sollte die Entscheidung des OVG Schleswig sein. Andernfalls hätte dies erhebliche Auswirkungen auf den Familiennachzug, der nur für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz zeitlich eingeschränkt ist und damit auf die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit von Kommunen und letztlich auf die das Gelingen der Integration der Geflüchteten vor Ort.

dglV

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