Bundesrat stimmt Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes zu

So kann ein Asylbewerber künftig etwa 350 Euro inklusive Sachleistungen – wie z.B. Essenspakete – erhalten. Die Wartezeit, bis ein Anspruch auf Leistungen analog zur Sozialhilfe entsteht, verkürzt das Gesetz von derzeit 48 auf 15 Monate. Der Entwurf greift auch einige von den kommunalen Spitzenverbänden eingebrachte praktische Erfahrungen für Verbesserungen auf und berücksichtigt aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts. 

Im Einzelnen geht es bei dem Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes (Bundesrats-Drs. 513/14) im Wesentlichen um folgende Punkte:

  • Die existenznotwendigen Leistungen sollen zukünftig – wie im SGB II und XII – auf der Grundlage der Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt werden. Die so ermittelten Leistungen werden gegenüber den alten gesetzlichen Sätzen deutlich angehoben. Die neuen Leistungen weichen deshalb leicht von den bislang nach der Übergangsregelung gewährten Sätzen ab, weil hier einzelne Bedarfe berücksichtigt wurden, die nach der gesetzlichen Neuregelung entweder nicht anfallen oder anderweitig gedeckt werden. 
  • Die sogenannte Wartefrist, also die Zeit, in der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden, wird von 48 Monaten deutlich auf 15 Monate gekürzt. Danach werden dann Leistungen entsprechend der Sozialhilfe gewährt. Die kommunalen Spitzenverbände hatten diesbezüglich vor erheblichen Mehraufwendungen im Sozialbereich gewarnt.
  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben künftig auch dann, wenn sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, ab Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. 
  • Die leistungsrechtliche Sanktionierung von Familienangehörigen, insbesondere von minderjährigen Kindern, für die Verletzung aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten wird gestrichen.
  • Bestimmte Personengruppen mit humanitären Aufenthaltstiteln werden (z.T. nach Ablauf einer Frist) aus dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes herausgenommen. Sie beziehen bei Bedürftigkeit dann Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Laut der Bundesregierung werde diese Neuregelung Länder und Kommunen um 31 Mio. Euro in 2015 und 43 Mio. Euro jährlich ab 2016 entlasten. 
  • In Reaktion auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom Oktober 2013 wird außerdem ein sogenannter Nothelferanspruch im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Krankenhäuser und Ärzte erhalten so Behandlungskosten unmittelbar vom Leistungsträger erstattet, wenn sie in medizinischen Eilfällen Leistungsberechtigte behandeln. Gleichzeitig wird die angemessene medizinische Versorgung der Leistungsberechtigten in Eilfällen gewährleistet.

In einem weiteren Reformschritt will die Bundesregierung weitere Änderungen im Bereich der Gesundheitsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz vornehmen und dabei Vorgaben der EU-Aufnahme Richtlinie umsetzen.

Vo1N

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