Reform des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Der Entwurf des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung sieht im Wesentlichen folgende Neuerungen vor:

Der Gesetzentwurf schafft eine Bleiberechtsregelung, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Die Bleiberechtsregelung wird dabei alters- und stichtagsunabhängig ausgestaltet. Zudem wird die bisher schon bestehende Möglichkeit, einem gut integrierten jugendlichen oder heranwachsenden Geduldeten legalen Aufenthalt zu gewähren, erleichtert und von verzichtbaren Hemmnissen bereinigt. Vereinfachungen im Bleiberecht zielen vor allem auf jüngere und besonders gut integrierte Ausländer ab, die bislang nur geduldet wurden. Sie sollen künftig ein Bleiberecht erhalten können, wenn sie etwa unter 27 Jahre alt sind und mindestens vier Jahre eine deutsche Schule besucht haben. Bislang mussten sie sechs Jahre Schulbesuch nachweisen.
Auch Familien, die für sich selbst aufkommen können, die ihre Treue zum Grundgesetz bekennen und mit einem Kind seit mindestens sechs Jahren in Deutschland wohnen, können ein Bleiberecht erhalten. Früher mussten es acht Jahre sein.

Für das erfolgreiche deutsche Programm zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Programm) wird nach dem Abschluss seiner Pilotphase eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen. Schutzbedürftigen sog. Resettlement- Flüchtlingen wird damit in Deutschland eine dauerhafte Lebensperspektive geboten. Im Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts wird eine deutliche Verbesserung des Aufenthaltsrechts für die Opfer von Menschenhandel realisiert. Auch wird die Rechtsstellung von subsidiär Geschützten und sog. Resettlement-Flüchtlingen weiter an die von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen angeglichen.

Das Ausweisungsrecht wird grundlegend neu geordnet. An die Stelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungsrechts tritt die Ausweisung als Ergebnis einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen. Die Abwägung auf Tatbestandsseite ist gerichtlich voll überprüfbar und führt mithin schneller zu Rechtssicherheit. Innerhalb des Ausweisungsinteresses bringt der Gesetzentwurf stärker als bisher zum Ausdruck, dass die Bekämpfung von extremistischen und terrorismusrelevanten Strömungen auch mit den Mitteln des Ausländerrechts erfolgen kann.

Der Gesetzentwurf sieht zudem verschiedene Rechtsänderungen vor, um den Vollzug aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen bei Ausländern, denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht, zu verbessern. Diese Regelungen umfassen insbesondere:

•    eine Anpassung der Regelung zur Identitätsklärung an die technischen Entwicklungen, indem unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, Datenträger eines Ausländers auszulesen. In diesem Zusammenhang wird auch eine Rechtsgrundlage für die Abfrage von notwendigen Zugangsdaten bei Telekommunikationsdienstleister im Gesetz verankert,

•    die Neuregelung eines sog. Ausreisegewahrsams von wenigen Tagen anstelle der sog. „Kleinen Sicherungshaft“, wenn der Termin der Abschiebung konkret bevorsteht,

•    eine Klarstellung, dass die Haftanordnung auch bei einem Scheitern der Abschiebung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin vorliegen. Auch die Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot werden an die Hinweise der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst und zugleich grundlegend überarbeitet.

Die vollständigen Texte des Gesetzentwurfes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung können Sie in den Bundestagsdrucksachen 18/4097, 18/4199 sowie 18/5420 (Beschlussempfehlung und Bericht) nachlesen.

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