Lissabon-Begleitgesetzgebung - Kommunale Daseinsvorsorge aufgenommen

Dazu eine Bewertung aus der kommunalen Sicht:
Es ist aus der Sicht der Städte und Gemeinden zu begrüßen, dass eine Einigung bei den Verhandlungen über die Lissabon-Begleitgesetzgebung in Deutschland erreicht wurde. Nun ist der Weg frei für eine Ratifizierung des Vertrages von Lissabon in Deutschland. Dieser wird bei einem Inkrafttreten die Städte und Gemeinden in Europa stärken und aufwerten, vor allem durch eine erstmalige Achtung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts durch die EU, die Erstreckung der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitskontrolle explizit auf die kommunale Ebene oder die Aufwertung des Ausschusses der Regionen und Kommunen der EU mit einem eigenen Klagerecht vor dem Europäischen Gerichtshof, um dort Belange der Städte und Gemeinden notfalls klageweise zu verfolgen.

In den Gesetzesentwürfen zur Lissabon-Begleitgesetzgebung hat die kommunale Daseinsvorsorge eine besondere Erwähnung gefunden. Die uns interessierende Passage findet sich in § 9 Abs. 4 EuZBBG neu. Sie hat folgenden Wortlaut:

(4) Macht der Bundestag von der Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes Gebrauch, legt die Bundesregierung im Rat einen Parlamentsvorbehalt ein, wenn der Beschluss des Bundestages in einem seiner wesentlichen Belange nicht durchsetzbar ist. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag in einem gesonderten Bericht unverzüglich darüber. Dieser Bericht muss der Form und dem Inhalt nach angemessen sein, um eine Beratung in den Gremien des Bundestages zu ermöglichen. Vor der abschließenden Entscheidung im Rat bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Bundestag herzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Bundestag bei Vorhaben der Europäischen Union zu Fragen der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung nimmt. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.

Immerhin ist positiv anzumerken, dass die kommunale Daseinsvorsorge hier eine besondere Erwähnung findet. Dies hat zunächst aber eine eher deklaratorische Bedeutung, da naturgemäß Fragen kommunaler Daseinsvorsorge bei EU-Vorhaben auch Gegenstand der politischen Stellungnahme des Deutschen Bundestages und der Ratsposition der Bundesregierung sein müssen. Es wird auf die politische Umsetzung dieser Gesetzesformulierung durch Bundestag und Bundesregierung ankommen. Wir werden uns als DStGB bei den diesbezüglichen Konsultationen gegenüber dem Bund argumentativ auf die Gesetzesregelung berufen.

Wir fordern weiterhin eine wirksame Einbindung der kommunalen Spitzenverbände bei der Prüfung der EU-Gesetzgebung in Deutschland durch eine effektive Anhörung im Bund und in den Ländern bei der Subsidiaritätskontrolle. Zudem erwarten die Städte und Gemeinden nach einem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon konkrete Vorschläge, wie die deutschen Kommunen deutlich mehr Sitze im Ausschuss der Regionen und Kommunen der EU bekommen können. Dort sind nämlich zurzeit nur drei der 24 deutschen Mandate mit Kommunalpolitikern besetzt.

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