Ratifizierung des EU-Lissabon-Vertrages in Deutschland – Kommunen bringen Forderungen ein

1. eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei kommunalrelevanten EU Vorhaben im EUZBLG gesetzlich verbrieft wird,
2. bei der Revision des EUZBLG die gesetzliche Grundlage geschaffen wird, die Anzahl der bislang nur drei kommunalen Sitze in der Deutschen Delegation zum Ausschuss der Regionen der EU auszuweiten.

Das Schreiben der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände an die Entscheidungsträger im Bund und in den Ländern hat folgenden Wortlaut:

„Revision des Ausweitungsgesetzes im Zuge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2009

Sehr geehrte Herren,

wir möchten die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Lissabon-Vertrag zum Anlass nehmen, einige Überlegungen in diesem Zusammenhang zu formulieren.

Wir begrüßen ausdrücklich das Urteil des BVerfG vom 30.06.2009 und die Feststellung, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Lissabon-Vertrag beendet die bis dato bestehende Kommunalblindheit der Europäischen Union. Erstmalig findet in Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) das kommunale Selbstverwaltungsrecht in einem primärrechtlichen Dokument ausdrückliche Anerkennung und wird damit als Bestandteil der nationalen Identität der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene garantiert. Dies muss sich auch bei der Behandlung von Angelegenheiten der Europäischen Union im nationalen Kontext niederschlagen.

Soweit das BVerfG das in Bezug auf das Gesetz zur Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Ausweitungsgesetz) mehr demokratische Beteiligung im europäischen Integrationsprozess fordert, teilen wir dieses Ziel.

Das BVerfG betont dabei insbesondere das Erfordernis der Nähe zum jeweils legitimierenden Staatsvolk bei allen Kompetenz erweiternden oder für die Lebensumstände der Bürger wesentlichen Entscheidungsprozessen. Diese Nähe zum Bürger lässt sich nur unter Einbeziehung der kommunalen, bürgernächsten Ebene erreichen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind unverzichtbarer Mittler zwischen staatlicher Hoheitsausübung und den Interessen und Sorgen der Menschen vor Ort. Insofern muss im Lichte des Subsidiaritätsprinzips die Wahrung kommunaler Handlungsspielräume elementarer Bestandteil deutschen Regierungshandelns sein. Somit ist die verstärkte Einbindung der kommunalen Spitzenverbände in die Behandlung der Angelegenheiten der EU dringend geboten.

Der Vertrag von Lissabon sieht in Art. 5 Abs. 3 EUV ausdrücklich eine Erstreckung der Subsidiaritätskontrolle auf die regionale und kommunale Ebene vor. Dies wird im Vertragsprotokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit weiter konkretisiert. Insbesondere in dessen Art. 2 wird ausgeführt, dass bei geplanten Gesetzgebungsakten der EU gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Daher sollten die kommunalen Spitzenverbände bei der anstehenden Revision des Ausweitungsgesetzes Berücksichtigung finden. Der Lissabon-Vertrag sieht in Art. 11 EUV eine stärkere Einbindung der repräsentativen Verbände in europäische Entscheidungsprozesse im Wege eines Anhörungsrechts vor. Dies sollte auch für die nationalen Entscheidungsprozesse in Angelegenheiten der EU gelten.

Wir regen daher an, im Rahmen der durch das Ausweitungsgesetz erfolgenden Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) dessen §10 um einen Abs. 2 zu ergänzen, der eine Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände verbindlich festschreibt. Ein solches Anhörungsrecht der kommunalen Ebene ist im Übrigen auch in Art. 4 Abs. 6 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarates kodifiziert.

Darüber hinaus schlagen wir vor, im Zuge der Neufassung des §14 EUZBLG ebenfalls die Möglichkeit einer stärkeren Einbindung der kommunalen Ebene im Ausschuss der Regionen der EU (AdR) zu schaffen. Durch den Vertrag von Lissabon werden die Mitwirkungsrechte des AdR in der EU gestärkt und ausgebaut. Die deutschen Kommunen sind dazu bereit, den ihnen möglichen Teil zur Erfüllung dieser Verantwortung beizutragen und damit zum Gelingen des europäischen Integrationswerks beizutragen. Daher sollte die dort festgelegte Zahl „drei“ für auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände gewählte Vertreter durch ein „mindestens“ ergänzt werden, um so eine künftige Ausweitung kommunaler Mandate im AdR zu ermöglichen.

Zum Einen wird die Zusammensetzung des AdR infolge von Art. 305 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) künftig durch einstimmigen Ratsbeschluss festgelegt. Die derzeit starre gesetzliche Regelung hätte zur Folge, dass die kommunale Ebene bei jeglicher Neuordnung der nationalen Delegationsstärken durch den Rat selbst an einem Zuwachs von deutschen Sitzen im AdR nicht partizipieren könnte. Zum Anderen wird sich bei einer künftigen EU-Erweiterung (z.B. die erwartete Aufnahme von Kroatien) die Sitzverteilung im AdR aufgrund der Höchstmandatsgrenze in Art. 305 Abs. 1 AEUV ändern müssen, wodurch sich auch wiederum Spielräume für eine stärkere kommunale Repräsentanz innerhalb der deutschen Delegation ergeben.

Die ohnehin ursprünglich in Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 des Ausweitungsgesetzentwurfs beabsichtigte Neuformulierung des §14 erscheint uns die passende Gelegenheit, diese künftigen Entwicklungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen. Dies gilt umso mehr, als die Länder über den Bundesrat bereits jetzt und künftig noch stärker in die Angelegenheiten der EU und Fragen der Subsidiaritätskontrolle eingebunden sind, während die diesbezüglichen Möglichkeiten der kommunalen Ebene sich im Subsidiaritätsklagerecht des AdR erschöpfen.

Wir wären für die Berücksichtigung unserer Vorschläge dankbar, weil unseres Erachtens das vom BVerfG in den Vordergrund gestellte Demokratieprinzip bei dieser wichtigen Weichenstellung für die europäische Integration eine Berücksichtigung der Kommunen als bürgernächster Ebene dringend erfordert.“

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