BV-Stellungnahme zu den Eckpunkten für ein modernes Wertstoffgesetz

Nachstehend ist die BV-Stellungnahme wiedergegeben:

„Anrede,

die Eckpunkte für ein modernes Wertstoffgesetz von 12. Juni 2015, auf die sich die Berichterstatter der Koalitionsfraktionen und Ihr Haus verständigt haben, haben die kommunalen Spitzenverbände und der Verband kommunaler Unternehmen mit großer Enttäuschung zur Kenntnis genommen. Wie Ihnen bekannt ist, setzen sich die vier unterzeichnenden Verbände seit vielen Jahren für ein Wertstoffgesetz ein, das eine kommunale Verantwortung für die Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen und stoffgleicher Nichtverpackungen enthält. Daher lehnen wir die Eckpunkte der Koalitionsfraktionen ab. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD erwähnt zwar die kommunale Sammelverantwortung für Wertstoffe nicht, schließt sie aber auch nicht ausdrücklich aus. Die Erfüllung der Forderung nach einer kommunalen Verantwortung für die Sammlung ist für uns essenziell. Wir werden sie gemeinsam mit unseren Mitgliedern auch weiterhin mit allem Nachdruck verfolgen.

Wir halten es weiterhin für realistisch, dass sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Systembetreiber auf standardisierte Beschreibungen von Erfassungssystemen verständigen. Auch erwarten wir, dass sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Systembetreiber ebenfalls für den Fall zulässiger Inhouse-Beauftragungen kommunaler Unternehmen mit der Wertstoffsammlung über Standardkostenvergütungen einigen können, um die Systembetreiber – wie es in den Eckpunkten in anderem Zusammenhang heißt – vor „unnötig hohen Anforderungen“ zu schützen. Dazu liegt bereits seit Anfang 2010 ein Vorschlag vor, den wir auch Ihnen bereits übermittelt hatten.

Dass es rechtlich möglich ist, einen Finanzstrom von den Systembetreibern zu den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern zu organisieren, zeigen die in § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Regelungen zu den sogen. Nebenentgelten: Die Kommunen erbringen Leistungen für die Systembetreiber (Abfallberatung, Containerstandplatzbereitstellung und -reinigung) und erhalten hierfür von allen Systembetreibern eine anteilige Vergütung. Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen hinsichtlich einer solchen Regelung keine Vorbehalte: Das in Belgien seit mehr als 20 Jahren erfolgreich realisierte System der Verpackungsentsorgung zeigt, dass sowohl eine klare kommunale Erfassungszuständigkeit als auch die damit verbundenen Standardkostenvergütungen für die Erfassungssysteme ohne europarechtliche Bedenken umsetzbar sind.

Diese Einschätzung teilen auch viele Bundesländer, die die kommunale Forderung nach einer kommunalen Verantwortung für die Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen und stoffgleicher Nichtverpackungen nachdrücklich unterstützen, wie dies zuletzt auch in dem Gespräch der Umweltministerkonferenz mit den kommunalen Spitzenverbänden Anfang Juli 2015 deutlich geworden ist.

Eine Verantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen und stoffgleicher Nichtverpackungen macht etliche der in dem Eckpunktepapier vorgesehenen besseren Einflussmöglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entbehrlich. Die Kommunen würden Vertragspartner des mit der Sammlung beauftragten Unternehmens und könnten für den Fall von Leistungsstörungen ausreichende vertragliche Vereinbarungen treffen und durchsetzen.

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie unsere Auffassung bei den weiteren Schritten zur Schaffung eines Wertstoffgesetzes bedenken würden. Zudem wären wir Ihnen sehr verbunden, wenn wir mit Ihnen noch vor der Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens über unsere Forderungen zu einem Wertstoffgesetz und den vorgelegten Eckpunkten in einen Austausch treten könnten.

Mit freundlichen Grüßen“

QV43

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