Vorgesehen ist, dass nur größere Tankstellenunternehmen unter die Verpflichtung fallen und diese wiederum bis zu 50 Prozent ihrer Standorte nicht mit Ladeinfrastruktur ausstatten müssen.
Aus Sicht des DStGB kann die geplante Versorgungsauflage an Tankstellen ein zentraler Baustein sein, damit Ladeinfrastruktur in Deutschland flächendeckend verfügbar ist. Damit die Auflage wirkt, müssen die Ausnahmen für die Tankstellenbetreiber jedoch begrenzt sein. Ländliche und womöglich weniger lukrative Standorte dürfen nicht in hohem Maß durch Ladepunkte in Ballungsräumen ersetzt werden können. Andernfalls wäre mit dem Gesetz nichts gewonnen. Fehlende Ladeinfrastruktur darf nicht zum Standortnachteil ländlicher Städte und Gemeinden werden. Der Hochlauf der Elektromobilität gelingt nur gemeinsam. Neben Bund, Ländern und Kommunen müssen viele Akteure ihren Beitrag leisten. Hierzu gehören Automobilindustrie, Energiewirtschaft, Handel und Arbeitgeber ebenso wie die Mineralölwirtschaft.
In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes kritisieren die kommunalen Spitzenverbände die vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für die Tankstellenunternehmen als zu weitreichend und schlagen Anpassungen vor, um das Ziel einer Flächendeckung zu erreichen. Dies entspräche auch den von der Bundesregierung im Masterplan Ladeinfrastruktur II selbst gesteckten Zielen.