Fahrradbeleuchtung - Neufassung von § 67 Absatz 1 StVZO
Begründung
Die Verwendung von Batterien oder eines wiederaufladbaren Energiespeichers (Akkus etc.) für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte an Fahrrädern gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger. Zudem gewährleisten sowohl batterie- als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann. Daneben wird ihnen eine höhere Akzeptanz entgegengebracht, die offenbar unter anderem daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus – im Gegensatz insbesondere zu älteren Dynamos – keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt.
In der Praxis wird die Beleuchtung von Fahrrädern im Straßenverkehr oftmals
Schon mit einer Batterie oder einem Akku betrieben, auch ohne dass die Räder
Mit einem Dynamo ausgerüstet sind. Deshalb sollte die Voraussetzung der
Bisherigen Regelung des § 67 Absatz 1 StVZO, dass Scheinwerfer und
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) versorgt werden müssen, entfallen und als alternative Energiequellen die Versorgung von Scheinwerfer und Schlussleuchte mit Batterien oder ein wiederaufladbarer Energiespeicher alternativ neben dem Dynamo ermöglicht werden.